"Merkblatt für Treppen ", GUV-I 561
 
Abschnitt 5 GUV-I 561
 
5 Geländer und Handläufe
5.1      Die freien Seiten der Treppen, Treppenabsätze und Treppenöffnungen müssen durch Geländer gesichert sein. Die Höhe der Geländer muss lotrecht über der Stufenvorderkante mindestens 1,00 m betragen. Bei möglichen Absturzhöhen von mehr als 12 m muss die Geländerhöhe mindestens 1,10 m betragen.
  Nach der Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 12/ 1-3 "Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände" müssen Geländer mindestens 1,00 m, bei möglichen Absturzhöhen von mehr als 12,00 m mindestens 1,10 m hoch sein. Insoweit konkretisiert das bundeseinheitliche Arbeitsstättenrecht für den gewerblichen Bereich das Bauordnungsrecht, d. h. die Bauordnungen der Länder, die für Geländer eine Mindesthöhe von 0,90 m fordern, z. B. für den Wohnungsbau.

5.2      Geländer müssen so ausgeführt sein, dass sie in der angegebenen Mindesthöhe eine Horizontalkraft von mindestens 500 N/m aufnehmen können.

5.3      Abweichend von Abschnitt 5.2 genügt ein Lastansatz von 300 N/m für Geländer an Treppen, die nur zu Kontroll- und Wartungszwecken begangen werden.
5.4      Geländer müssen so ausgeführt sein, dass Personen nicht hindurchstürzen können. Grundsätzlich ist das Füllstabgeländer mit senkrecht angebrachten Stäben dem Knieleistengeländer vorzuziehen. Treppengeländer in Gebäuden, in denen mit dauernder oder häufiger Anwesenheit von Kindern gerechnet werden muss, dürfen nur Öffnungen aufweisen, die nicht breiter als 12 cm sind. Zusätzlich müssen Geländer in Schulen und Kindergärten so ausgeführt sein, dass sie nicht zu missbräuchlicher Nutzung verleiten, z. B. Klettern, Aufsitzen, Rutschen, Ablegen von Gegenständen.
5.5      Handläufe sollen dem Treppenbenutzer einen sicheren Halt bieten. Sie müssen so geformt sein, dass sie ein sicheres Umgreifen ermöglichen. An den freien Seiten der Treppen müssen Handläufe ohne Unterbrechung über den gesamten Treppenlauf geführt werden. Die Enden der Handläufe müssen so gestaltet sein, dass man daran nicht hängen bleiben oder abgleiten kann.
5.6      Treppen mit mehr als vier Stufen müssen
- mit einem Handlauf ausgerüstet sein, soweit dieser nicht bereits auf Grund des Bauordnungsrechts der Länder bei einer geringeren Stufenzahl gefordert wird; der Handlauf sollte in Abwärtsrichtung gesehen an der rechten Treppenseite angebracht sein,
- auf beiden Seiten mit Handläufen ausgerüstet sein, wenn die Stufenbreite mehr als 1,50 m beträgt,
- und zusätzlich
- mit Zwischenhandläufen ausgerüstet sein, mit denen sie in zwei gleiche Breitenabschnitte unterteilt werden, wenn die Stufenbreite mehr als 4,0 m beträgt. In Schulen und Kindergärten müssen Treppen auf beiden Seiten Handläufe ohne freie Enden haben.