| 1. |
In Laboratorien müssen zur Brandbekämpfung
tragbare Feuerlöschgeräte vorhanden sein. Außerdem
kann die Bereitstellung von Feuerlöschdecken nach DIN
14 155 „Löschdecke“, Löschsand, Speziallöschmittel
und Gegenständen zum Abdecken erforderlich sein. Feuerlöschdecken
reichen zur Personenbrandbekämpfung allein nicht aus.
Siehe auch „Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten
mit Feuerlöschern“ (GUV 10.10). |
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| 2. |
In den meisten Fällen werden zur Brandbekämpfung
im Laboratorium Kohlendioxid-Löscher ausreichen. Sie hinterlassen
keine Rückstände und verursachen daher keine Verschmutzung
des Raumes, keine Schäden an empfindlichen Geräten,
sind chemisch nahezu indifferent und auch bei elektrischen
Anlagen verwendbar. |
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| 3. |
Brände von Alkalimetallen, Metallalkylen, Lithiumaluminiumhydrid,
Silanen und ähnlichen dürfen unter keinen Umständen
mit Wasser oder Schaumlöschern bekämpft werden. Ein
geeignetes Löschmittel ist z. B. bei Natriumbränden
Löschsand oder Metallbrandpulver. |
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| 4. |
Für brennbare Flüssigkeiten ist Kohlendioxid oder
Löschpulver, für unter Spannung stehende elektrische
Anlagen Kohlendioxid einzusetzen. |
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| 5. |
Brände von verflüssigten und verdichteten Gasen,
die aus Druckgasflaschen austreten, werden grundsätzlich
durch Schließen der Flaschenventile (Unterbrechen der
Gaszufuhr) gelöscht. Ist diese Sofortmaßnahme nicht
gefahrlos durchführbar (z. B. bei Bränden im Bereich
der Flaschenventile), wird die Brandbekämpfung mit Pulver-
oder Kohlendioxidfeuerlöschern zu dem Zweck durchgeführt,
die Flaschenventile unmittelbar nach dem Ablöschen zu
schließen.
Achtung: Druckgasflaschen, die Brandeinwirkungen ausgesetzt waren, sind außer
Betrieb zu nehmen, entsprechend zu kennzeichnen und dem Füllbetrieb zuzustellen.
Druckgasflaschen, die durch Brandeinwirkung erwärmt wurden, sind aus geschützter
Stellung mit Wasser zu kühlen. Bei sehr warmen Flaschen (durch verdampfendes
Wasser erkennbar!) ist die Umgebung wegen möglicher Explosionsgefahr unverzüglich
zu räumen. |
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