Abschnitt 11.5 GUV-R 120
 
11.5    Abzüge
 
Abzüge müssen regelmäßig gewartet und ihre Funktionsfähigkeit geprüft und dokumentiert werden. Die Prüfung muss mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen durchgeführt werden. Die jährliche Prüfung der lufttechnischen Funktion kann entfallen, wenn durch eine Dauerüberwachung des einzelnen Abzugs sichergestellt ist, dass eine Unterschreitung des Mindestvolumenstromes optisch und akustisch angezeigt wird.
  Siehe § 53 Abs. 2 Arbeitsstättenverordnung und
§  39 Abs. 3 UVV „Allgemeine Vorschriften“ (GUV-V A1).
   
  Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung
oder Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Abzugsprüfung hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften,
Regeln und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B.
DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technischen Regeln
anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeits-sicheren Zustand von Abzügen beurteilen kann.
   
  Eine verwendete technische Einrichtung zur
Dauerüberwachung signalisiert z. B. bei Verschmutzung, Korrosion, Belastung durch Chemikalien, Alterung oder bei
Fehlern in der Elektronik die Nichtverfügbarkeit der
Überwachung durch Störungsmeldung optisch und akustisch.