| Abschnitt 3.2.1 GUV-R 120 |
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| 3.2.1 Abzüge |
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| 3.2.1.1 Abzüge müssen
so beschaffen sein, dass durch ihre Bauweise und Luftführung
im Betriebszustand |
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Gase, Dämpfe oder Stäube
in gefährlicher Konzentration oder Menge aus dem Abzugsinneren
nicht in den Laborraum gelangen können, |
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sich im Abzugsinneren keine gefährliche
explosionsfähige Atmosphäre bilden kann und |
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Versicherte – durch den geschlossenen Frontschieber – gegen
verspritzende gefährliche Stoffe oder umherfliegende Glassplitter
geschützt sind. |
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Abzüge siehe DIN 12
924-1 „Laboreinrichtungen; Abzüge;
Abzüge für
allgemeinen Gebrauch, Arten, Hauptmaße, Anforderungen
und Prüfungen“. |
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Für Abzüge zum Abrauchen von
Perchlorsäure, von
Schwefelsäure, für Arbeiten
mit Flusssäure siehe DIN 12 924-2 „Laboreinrichtungen;
Abzüge; Abzüge für offene Aufschlüsse bei
hohen Temperaturen, Hauptmaße, Anforderungen und Prüfungen“. |
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Es ist zu beachten, dass sich das Rückhaltevermögen
von Abzügen bei großen thermischen Lasten in nicht
vorhersehbarer Weise verändern kann. |
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Siehe auch Abschnitt 5.3.1. |
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| 3.2.1.2 Abzüge müssen aus Werkstoffen bestehen,
die den zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Bean-spruchungen
bei bestimmungsgemäßem Gebrauch standhalten. |
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Siehe DIN 12 924 Teile 1 und
2. |
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| 3.2.1.3 Abzugsrohre und -kanäle müssen
so beschaffen und ausgelegt sein, dass sie nicht zur Brandübertragung
beitragen können. |
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| 3.2.1.4 Fenster von Abzügen müssen mit
Sicherheitsglas, vorzugs-weise Verbund-Sicherheitsglas, oder geeignetem
Kunststoff aus-gerüstet sein. |
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| 3.2.1.5 Abzüge müssen mit Einrichtungen
ausgerüstet sein, die eine Druckentlastung ermöglichen |
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Geeignete Druckentlastungseinrichtungen
sind z. B. lose einge-
legte Platten geringen Gewichtes, die gegen
Fortfliegen gesichert sind. |
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Siehe DIN 12 924-1. |
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| 3.2.1.6 Vertikal verschiebbare Abzugsfenster, insbesondere
Front-schieber, müssen gegen Herunterfallen gesichert sein.
Der Abzug muss mit Eingriffsöffnungen ausgerüstet und schließbar
sein. Am Front-schieber muss an gut sichtbarer Stelle ein Hinweiszeichen
mit der Aufschrift „Frontschieber geschlossen halten“ angebracht
sein. Das Zeichen muss der UVV „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkenn-zeichnung
am Arbeitsplatz“ (GUV 0.7) entsprechen. |
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Eingriffsöffnungen ermöglichen
auch bei geschlossenem Front-schieber, dass im Abzug gearbeitet
werden kann. |
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Für den Aufbau und die Bedienung
hoher Apparaturen werden Eingriffsöffnungen auch im oberen
Frontschieber empfohlen. |
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Für Frontschieber von Abrauchabzügen
sind Eingriffsöffnungen nicht zwingend vorgeschrieben. Dies
kann ihre Anwendung für andere Zwecke unter Umständen
einschränken; siehe auch Abschnitt 5.3.1. |
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Hinsichtlich Kennzeichnung siehe auch
DIN 4844 „Sicherheits-kennzeichnung“ und DIN 30 600 „Graphische
Symbole; Registrierung, Bezeichnung“. |
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Siehe auch Abschnitt 5.3.1. |
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| 3.2.1.7 Auch bei geschlossenem Frontschieber muss
eine aus-reichende Luftzufuhr erhalten bleiben. Das Schließen
des Front-schiebers darf keine Verletzungsgefahr mit sich bringen
können. |
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Solche Verletzungsgefahren
entstehen z. B. durch Quetsch-
stellen.
Siehe DIN EN 294 „Sicherheit von Maschinen;
Sicherheitsabstände
gegen das Erreichen von Gefahrstellen mit den oberen Gliedmaßen“. |
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| 3.2.1.8 Die einwandfreie lufttechnische Funktion
jedes Abzuges muss durch eine selbsttätig wirkende Einrichtung überwacht
sein. Im Fehler-fall muss eine optische und akustische Alarmierung
erfolgen. Das optische Signal muss den Abzügen eindeutig zugeordnet
und darf nicht abstellbar sein. Eine Meldeleuchte für den Einschaltzustand
des Lüft-ermotors reicht nicht aus. Das akustische Signal muss
im gesamten Laborraum jederzeit bemerkt werden können. Bei zentral
geschalteten Abzügen muss sichergestellt sein, dass der Betriebszyklus
den Versicherten bekannt ist. |
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Für mehrere Abzüge
im Laborraum genügt eine gemeinsame akustische Signaleinrichtung. |
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| 3.2.1.9 In Abzügen fest installierte Entnahmestellen
für flüssige oder gasförmige Stoffe müssen von
außen zu betätigen sein. Die Zuordnung der Griffe von
Armaturen muss eindeutig erkennbar sein. |
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Siehe DIN 12 920 „Laboreinrichtungen;
Farbige Kennzeichnung der Stellteile von Laborarmaturen nach
dem Durchflussstoff“. |
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