Abschnitt 3.2.1 GUV-R 120
 
3.2.1    Abzüge
 
3.2.1.1    Abzüge müssen so beschaffen sein, dass durch ihre Bauweise und Luftführung im Betriebszustand
- Gase, Dämpfe oder Stäube in gefährlicher Konzentration oder Menge aus dem Abzugsinneren nicht in den Laborraum gelangen können,
- sich im Abzugsinneren keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden kann und
- Versicherte – durch den geschlossenen Frontschieber – gegen verspritzende gefährliche Stoffe oder umherfliegende Glassplitter geschützt sind.
 
  Abzüge siehe DIN 12 924-1 „Laboreinrichtungen; Abzüge;
Abzüge für allgemeinen Gebrauch, Arten, Hauptmaße, Anforderungen und Prüfungen“.
  Für Abzüge zum Abrauchen von Perchlorsäure, von
Schwefelsäure, für Arbeiten mit Flusssäure siehe DIN 12 924-2 „Laboreinrichtungen; Abzüge; Abzüge für offene Aufschlüsse bei hohen Temperaturen, Hauptmaße, Anforderungen und Prüfungen“.
  Es ist zu beachten, dass sich das Rückhaltevermögen von Abzügen bei großen thermischen Lasten in nicht vorhersehbarer Weise verändern kann.
  Siehe auch Abschnitt 5.3.1.
 
3.2.1.2     Abzüge müssen aus Werkstoffen bestehen, die den zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Bean-spruchungen bei bestimmungsgemäßem Gebrauch standhalten.
  Siehe DIN 12 924 Teile 1 und 2.
 
3.2.1.3    Abzugsrohre und -kanäle müssen so beschaffen und ausgelegt sein, dass sie nicht zur Brandübertragung beitragen können.
 
3.2.1.4    Fenster von Abzügen müssen mit Sicherheitsglas, vorzugs-weise Verbund-Sicherheitsglas, oder geeignetem Kunststoff aus-gerüstet sein.
  Siehe DIN 12 924-1
 
3.2.1.5    Abzüge müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die eine Druckentlastung ermöglichen
  Geeignete Druckentlastungseinrichtungen sind z. B. lose einge-
legte Platten geringen Gewichtes, die gegen Fortfliegen gesichert sind.
  Siehe DIN 12 924-1.
 
3.2.1.6    Vertikal verschiebbare Abzugsfenster, insbesondere Front-schieber, müssen gegen Herunterfallen gesichert sein. Der Abzug muss mit Eingriffsöffnungen ausgerüstet und schließbar sein. Am Front-schieber muss an gut sichtbarer Stelle ein Hinweiszeichen mit der Aufschrift „Frontschieber geschlossen halten“ angebracht sein. Das Zeichen muss der UVV „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkenn-zeichnung am Arbeitsplatz“ (GUV 0.7) entsprechen.
  Eingriffsöffnungen ermöglichen auch bei geschlossenem Front-schieber, dass im Abzug gearbeitet werden kann.
   
  Für den Aufbau und die Bedienung hoher Apparaturen werden Eingriffsöffnungen auch im oberen Frontschieber empfohlen.
   
  Für Frontschieber von Abrauchabzügen sind Eingriffsöffnungen nicht zwingend vorgeschrieben. Dies kann ihre Anwendung für andere Zwecke unter Umständen einschränken; siehe auch Abschnitt 5.3.1.
   
  Hinsichtlich Kennzeichnung siehe auch DIN 4844 „Sicherheits-kennzeichnung“ und DIN 30 600 „Graphische Symbole; Registrierung, Bezeichnung“.
   
  Siehe auch Abschnitt 5.3.1.
 
3.2.1.7    Auch bei geschlossenem Frontschieber muss eine aus-reichende Luftzufuhr erhalten bleiben. Das Schließen des Front-schiebers darf keine Verletzungsgefahr mit sich bringen können.
  Solche Verletzungsgefahren entstehen z. B. durch Quetsch-
stellen.
Siehe DIN EN 294 „Sicherheit von Maschinen;
Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrstellen mit den oberen Gliedmaßen“.
 
3.2.1.8    Die einwandfreie lufttechnische Funktion jedes Abzuges muss durch eine selbsttätig wirkende Einrichtung überwacht sein. Im Fehler-fall muss eine optische und akustische Alarmierung erfolgen. Das optische Signal muss den Abzügen eindeutig zugeordnet und darf nicht abstellbar sein. Eine Meldeleuchte für den Einschaltzustand des Lüft-ermotors reicht nicht aus. Das akustische Signal muss im gesamten Laborraum jederzeit bemerkt werden können. Bei zentral geschalteten Abzügen muss sichergestellt sein, dass der Betriebszyklus den Versicherten bekannt ist.
  Für mehrere Abzüge im Laborraum genügt eine gemeinsame akustische Signaleinrichtung.
 
3.2.1.9    In Abzügen fest installierte Entnahmestellen für flüssige oder gasförmige Stoffe müssen von außen zu betätigen sein. Die Zuordnung der Griffe von Armaturen muss eindeutig erkennbar sein.
  Siehe DIN 12 920 „Laboreinrichtungen; Farbige Kennzeichnung der Stellteile von Laborarmaturen nach dem Durchflussstoff“.