GUV-Regel Laboratorien
 
Abschnitt 4 GUV-R 120
Übergreifende Betriebsbestimmungen
 
Abschnitt 4.7 Schläuche und Armaturen
 
4.7.2    Bunsenbrenner und ähnliche Verbrauchseinrichtungen dürfen nur mit DVGW- geprüften Schläuchen angeschlossen werden.
 
  Siehe DIN 30 664-1 „Schläuche für Gasbrenner für Laboratorien; ohne Ummantelung und Armierung, Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen“ sowie DIN 30 665-1 „Gasverbrauchseinrichtungen; Gasbrenner für Laboratorien (Laborbrenner); Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung“.
Siehe auch Abschnitt 4.7.3.
 
4.7.4    Schläuche und Armaturen an Gaszuleitungen und Gasbrennern müssen vor Gebrauch auf sichtbare Mängel überprüft werden. Schadhafte Schläuche sowie weich oder porös gewordene Schlauchenden müssen entfernt werden.