| GUV-Regel Laboratorien |
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Abschnitt 4 GUV-R 120
Übergreifende Betriebsbestimmungen |
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| Abschnitt 4.7 Schläuche und Armaturen |
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| 4.7.2 Bunsenbrenner und ähnliche
Verbrauchseinrichtungen dürfen nur mit DVGW- geprüften
Schläuchen angeschlossen werden. |
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Siehe DIN 30 664-1 „Schläuche
für Gasbrenner für Laboratorien; ohne Ummantelung
und Armierung, Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen“ sowie
DIN 30 665-1 „Gasverbrauchseinrichtungen; Gasbrenner
für Laboratorien (Laborbrenner); Sicherheitstechnische
Anforderungen, Prüfung“.
Siehe auch Abschnitt 4.7.3. |
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| 4.7.4 Schläuche und Armaturen an Gaszuleitungen
und Gasbrennern müssen vor Gebrauch auf sichtbare Mängel überprüft
werden. Schadhafte Schläuche sowie weich oder porös gewordene
Schlauchenden müssen entfernt werden. |