| GUV-R 133 - Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern |
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| Abschnitt 4 GUV-R 133 |
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| 4.1 Bauartzulassung |
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| 4.1 Feuerlöscher müssen amtlich geprüft und zugelassen sein sowie das Zulassungskennzeichen tragen. |
Prüfungen und Anforderungen siehe DIN EN 3 "Tragbare Feuerlöscher".
Siehe auch Abschnitt 3.4.
Feuerlöscher, die vor Veröffentlichung der DIN EN 3 in Verkehr gebracht wurden, sind nach DIN 114 406 1 "Tragbare Feuerlöscher, Begriffe, Bauarten, Anforderungen" und DIN 14 406 2"Tragbare Feuerlöscher, Brandschutztechnische Typprüfung" zugelassen worden.
DIN 14 406 1 und 14 406 2, Ausgaben Februar 1983, sind nach Erscheinen von DIN EN 3 im April 1991 zurückgezogen worden. Sie können jedoch unter Angabe des Ausgabedatums noch vom Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, bezogen werden.
Werden in bestimmten Bereichen ausschließlich Feuerlöscher nach DIN 114 406 eingesetzt, kann weiterhin Abschnitt 4.3 in Verbindung mit Abschnitt 4.2 der vorhergehenden Ausgabe August 1979 der bisherigen Sicherheitsregeln, die als Anhang 4 abgedruckt sind, angewendet werden; siehe auch Anhang 2.
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| 4.2 Eignung von Feuerlöschern |
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4.2 Feuerlöscher müssen entsprechend der folgenden Tabelle für ihren Einsatzzweck geeignet sein. |
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Brandklassen DIN EN 2 |
| A |
B |
C |
D |
| zu löschende Stoffe |
| Arten von Feuerlöschern |
Feste, glutbildende Stoffe |
Flüssige oder flüssig werdende Stoffe |
Gasförmige Stoffe, auch unter Druck |
Brennbare Metalle (Einsatz
nur mit Pulver-
brause) |
Pulverlöscher mit
ABC-Löschpulver |
+ |
+ |
+ |
- |
Pulverlöscher mit
BC-Löschpulver |
- |
+ |
+ |
- |
| Pulverlöscher mit Metallbrandpulver |
- |
- |
- |
+ |
Kohlendioxid-
löscher *) |
- |
+ |
- |
- |
Wasserlöscher
(auch mit
Zusätzen, z. B.: Netzmittel, Frostschutzmittel oder Korrosions-schutzmittel) |
+ |
- |
- |
- |
Wasserlöscher
mit Zusätzen,
die in
Verbindung mit
Wasser auch
Brände der Brandklasse B
löschen |
+ |
+ |
- |
- |
| Schaumlöscher |
+ |
+ |
- |
- |
+ = geeignet
- = nicht geeignet |
*) Auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten nicht zulässig
Tabelle 1: Eignung für jeweiligen Einsatzzweck |
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| 4.3 Feuerlöscherbauarten, Löschvermögen und Löschmitteleinheit |
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4.3 Für die Einstufung eines Feuerlöschers ist DIN EN 3 "Tragbare Feuerlöscher" zu beachten.
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Nach DIN EN 3 ist nicht mehr die Löschmittelmenge, sondern das Löschvermögen für die Einstufung eines Feuerlöschers maßgeblich.
Das Löschvermögen wird als Leistungsklasse durch Zahlen-Buchstaben-Kombinationen angegeben, die auf den Feuerlöschern aufgedruckt sind.
Die Zahl bezeichnet das Löschobjekt, der Buchstabe die Brandklasse.
Je nach Leistung des Gerätes und des Löschmittels kann das
gleiche Löschvermögen auch mit einer geringeren Löschmittelmenge erreicht werden, als der in DIN EN 3 angegebenen Maximalmenge.
Bei Feuerlöschern nach DIN 114 406 ist die Einstufung nur noch der Löschmittelmenge möglich.
Beispielsweise wird für die Zulassung eines ABC Pulverlöschers mit 6 kg Füllmenge ein Löschvermögen von 21 A 113 B gefordert. Dieses Löschvermögen kann ein entsprechend ausgerüsteter 4 kg Löscher ebenfalls erreichen. Unabhängig von der Füllmenge ist das Löschvermögen beider Geräte gleich.
Das Löschvermögen nach DIN EN 3 kann nicht addiert werden. Deshalb wird als Hilfsgröße die" Löschmitteleinheit LE" eingeführt. Den Feuerlöschern wird eine bestimmte Anzahl von LE zugeordnet. Die vorstehend im Beispiel genannten Feuerlöscher von 4 kg bzw. 6 kg haben die gleichen Löschmitteleinheiten.
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| LE |
Feuerlöscher noch DIN EN 3 |
| A |
B |
| 1 |
5A |
21B |
| 2 |
8A |
34B |
| 3 |
|
55B |
| 4 |
13A |
70B |
| 5 |
|
89B |
| 6 |
21A |
113B |
| 9 |
27A |
144B |
| 10 |
34A |
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| 12 |
43A |
183B |
| 15 |
55A |
133B |
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Tabelle 2: Löschmitteleinheiten LE und Feuerlöscherarten noch DIN EN 3
Werden Feuerlöscher für die Brandklassen A und B eingesetzt und haben sie für die Brandklassen unterschiedliche Löschmitteleinheiten LE, ist der niedrigere Wert anzusetzen.
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| 4.4 Brandgefährdung |
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4.7.2 Betriebsbereiche sind je nach Brandgefährdung in eine der folgenden Brandgefährdungsklassen einzustufen:
1. Geringe Brandgefährdung,
2. mittlere Brandgefährdung,
3. große Brandgefährdung |
Geringe Brandgefährdung liegt vor, wenn Stoffe mit geringer Entzündbarkeit vorhanden sind und die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse nur geringe Möglichkeiten für eine Brandentstehung bieten und wenn im Falle eines Brandes mit geringer Brandausbreitung zu rechnen ist. |
Mittlere Brandgefährdung liegt vor, wenn Stoffe mit hoher Entzündbarkeit vorhanden sind und die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse für die Brandentstehung günstig sind, jedoch keine große Brandausbreitung in der Anfangsphase zu erwarten ist.
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Große Brandgefährdung liegt vor, wenn |
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- |
durch Stoffe mit hoher Entzündbarkeit und durch die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse große Möglichkeiten für eine Brandentstehung gegeben sind und
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- |
in der Anfangsphase mit großer Brandausbreitung zu rechnen ist
oder
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- |
eine Zuordnung in mittlere oder geringe Brandgefährdung nicht möglich ist.
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Beispielhafte Zuordnung von Betriebsbereichen zur Brandgefährdung siehe Tabelle 3.
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| 1. Verkauf, Handel, Lagerung |
| Brandgefährdung |
| gering |
mittel |
groß |
Lager mit nichtbrennbaren
Baustoffen, z. B. Fliesen,
Keramik mit geringem
Verpackungsanteil
Verkaufsräume mit nichtbrennbaren Artikeln, z. B. Getränke, Pflanzen und Frischblumen, Gärtnereien
Lager mit nichtbrennbaren
Stoffen und geringem
Verpackungsmaterial |
Lager mit brennbarem Material Holzlager im Freien Verkaufsräume mit brennbaren Artikeln, z. B. Buchhandel, Radio-
Fernsehhandel, Lebensmittel, Textilien, Papier, Foto, Bau Heimwerkermarkt, Bäckereien, Chemischreinigung
Ausstellung/Lager für Möbel Lagerbereich für Leergut und Verpackungsmaterial
Reifenlager |
Lager mit leicht entzündlichen bzw. leicht entflammbaren Stoffen
Speditionslager
Lager mit Lacken und Lösungsmitteln
Altpapierlager
Baumwollager, Holzlager,
Schaumstofflager |
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| 2. Verwaltung, Dienstleistung |
| Brandgefährdung |
| gering |
mittel |
groß |
Eingangs- und Empfangshallen
von Theatern, Verwaltungs-
gebäuden, Arztpraxen, EDV-Bereiche ohne Papier, Bürobereiche ohne
Aktenlagerung, Büchereien |
EDV-Bereiche mit Papier, Küchen, Gastbereiche mit Hotels, Pensionen
Bürobereiche mit Aktenlagerung Archive |
Kinos, Diskotheken
Theaterbühnen
Abfallsammelräume |
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| 3. Industrie |
| Brandgefährdung |
| gering |
mittel |
groß |
Ziegelei, Betonwerk
Herstellung von Glas und Keramik
Papierherstellung im Nassbereich
Konservenfabrik
Herstellung elektrotechnischer
Artikel/Geräte
Brauereien/Getränke
Stahlbau
Maschinenbau |
Brotfabrik
Leder- und Kunststoffverarbeitung
Herstellung von Gummiwaren
Kunststoff-Spritzgießerei
Kartonagen
Montage von Kfz/Haushalts-
großgeräte
Baustellen ohne Feuerarbeiten |
Möbelherstellung, Spanplatten-
herstellung, Webereien, Spinnereien, Herstellung von Papier im Trocken-
bereich, Verarbeitung von Papier, Getreidemühlen und Futtermittel, Baustellen mit Feuerarbeiten, Schaumstoff-, Dachpappenherstellung, Verarbeitung von brenn-
baren Lacken und Klebern, Lackier- und Pulverbeschichtungsanlagen
und -geräte, Raffinerien, Öl-Härtereien, Druckereien, Petrochemische Anlagen, Verarbeitung von brenn-
baren Chemikalien |
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| 4. Handwerk |
| Brandgefährdung |
| gering |
mittel |
groß |
Gärtnerei, Galvanik, Dreherei,
mechanische Metallbearbeitung,
Fräserei, Bohrerei, Stanzerei |
Schlosserei, Vulkansierung, Leder/
Kunstleder und Textilverarbeitung,
Backbetrieb, Elektrowerkstatt |
Kfz-Werkstatt
Tischlerei/Schreinerei
Polsterei |
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| 4.5 Anzahl der bereitzustellenden Feuerlöscher und deren Aufstellung
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4.5.1 Feuerlöscher müssen nach Art und Umfang der Brandgefährdung und der Größe des zu schützenden Bereiches in ausreichender Zahl bereitgestellt sein.
4.5.2 Die für einen Bereich erforderliche Anzahl von Feuerlöschern mit dem entsprechenden Löschvermögen für die Brandklassen A und B sind nach den Tabellen 2 und 4 zu ermitteln. Zunächst sind ausgehend von der Brandgefährdung und der Grundfläche nach Tabelle 4 die Löschmitteleinheiten zu ermitteln. Aus Tabelle 2 kann die entsprechende Art, Anzahl und Größe der Feuerlöscher entnommen werden, wobei die Summe der Löschmitteleinheiten der aus der Tabelle 4 entnommenen Zahl entsprechen muss.
4.5.3 Falls erforderlich, können zusätzlich entweder größere fahrbare Löschgeräte der zugehörigen Brandklasse, z. B. fahrbare Pulverlöschgeräte, fahrbare Kohlendioxidlöschgeräte, Schaumlöschgeräte für die Erzeugung von Schwer- , Mittel- und Leichtschaum, Wandhydranten oder ortsfeste Feuerlöschanlagen eingesetzt werden.
4.5.4 Zur allgemeinen Brandbekämpfung dürfen Pulverlöscher mit einem Inhalt bis einschließlich 2 kg nicht verwendet werden.
4.5.5 Zur Minderung von Folgeschäden sollten, sofern geeignet, Feuerlöscher mit Wasser, mit Wasser mit Zusätzen bzw. mit Schaum
in Betracht gezogen werden.
4.5.6 Treten Brandgefahren durch gasförmige Stoffe oder brennbare Metalle auf, sind diese Bereiche nach den betrieblichen Erfordernissen durch Feuerlöscher zu schützen, die auch für die Brandklasse C oder D zugelassen sind.
4.5.7 Bei der Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern können andere geeignete Feuerlöscheinrichtungen, z. B. Wandhydranten, berücksichtigt werden. Davon ausgenommen sind ortsfeste Löschanlagen.
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Wandhydranten können unter den folgenden Voraussetzungen bei der Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern berücksichtigt werden:
1. Das Löschmittel der Wandhydranten ist für die angetroffenen Brandklassen geeignet (siehe Tabelle 1),
2. es handelt sich bei den in Frage kommenden Systemen um Wandhydranten mit formbeständigem Schlauch oder gleichwertiger Einrichtung,
3. eine ausreichende Anzahl von Personen ist in der Handhabung dieser Wandhydranten unterwiesen.
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Die Anrechnung der Wandhydranten erfolgt noch folgenden Kriterien:
1. Bei Gebäuden/Geschossen mit einer Grundfläche von 0 bis 400 m² erfolgt keine Anrechnung von Wandhydranten. Die Ausstattung mit Feuerlöschern erfolgt gemäß Tabelle 4.
2. Bei Gebäuden/Geschossen mit einer Grundfläche > 400 m² können bis zu 113 der nach Tabelle 14 erforderlichen Löschmitteleinheiten durch Wandhydranten ersetzt werden. Hierbei entspricht ein Wandhydrant 18 Löschmitteleinheiten.
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| 4.5.8 In jedem Geschoss ist mindestens 1 Feuerlöscher bereitzustellen |
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Feuerlöscher sollen zweckmäßig in der Arbeitsstätte verteilt sein. Bei einer größeren Anzahl von Feuerlöschern empfiehlt es sich, mehrere Feuerlöscher zu "Stützpunkten" zusammenzufassen bzw. Großlöschgeräte zur Verfügung zu stellen.
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Grundfläche
bis m²
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Löschmitteleinheiten |
geringe
Brandgefährdung
|
mittlere
Brandgefährdung
|
große
Brandgefährdung |
| 50 |
6 |
12 |
18 |
| 100 |
9 |
18 |
27 |
| 200 |
12 |
24 |
36 |
| 300 |
15 |
30 |
45 |
| 400 |
18 |
36 |
54 |
| 500 |
21 |
42 |
63 |
| 600 |
24 |
48 |
72 |
| 700 |
27 |
54 |
81 |
| 800 |
30 |
60 |
90 |
| 900 |
33 |
66 |
99 |
| 1000 |
36 |
72 |
108 |
| je weiter 250 |
6 |
12 |
18 |
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| Tabelle 4: Löschmitteleinheiten in Abhängigkeit von Grundfläche und Brandgefährdung |
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| 4.5.9 Feuerlöscher müssen an gut sichtbaren und im Brandfall leicht zugänglichen Stellen angebracht sein, an denen sie vor Beschädigungen und Witterungseinflüssen geschützt sind. Die Stellen, an denen sich Feuerlöscher befinden, müssen durch das Brandschutzzeichen F 04 "Feuerlöschgerät" gekennzeichnet sein. Das Zeichen muss der UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (GUV 0.7) entsprechen.
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Anmerkung:
Feuerlöscher sollten nur so hoch über dem Fußboden angeordnet sein, dass auch kleinere Personen diese ohne Schwierigkeiten aus der Halterung entnehmen können. Als zweckmäßig hat sich eine Griffhöhe von 80 bis 120 cm erwiesen.
Ist das Feuerlöschgerät gut sichtbar angebracht, kann auf eine zusätzliche Kennzeichnung verzichtet werden. |
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| 4.6 Einsatz in staubexplosionsgefährdeten Bereichen |
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4.6 Feuerlöscher zum Einsatz in staubexplosionsgefährdeten Bereichen (Zone 11) müssen mit Pulverbrausen bzw. Sprühdüsen ausgerüstet sein, die das Aufwirbeln abgelagerten Staubes beim Löschen verhindern.
Siehe "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit- Explosionsschutz-Regeln" (GUV 19.8).
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