| GUV-R 181 - Fußböden in Arbeitsräumen
und Arbeitsbereichen mit
Rutschgefahr |
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| 3.2 Prüfung und Beurteilung der Rutschhemmung |
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| 3.2.1 Das Verfahren zur Prüfung der Rutschhemmung ist in DIN 51 130 "Prüfung von
Bodenbelägen; Bestimmung der rutschhemmenden Eigenschaft; Arbeitsräume und
Arbeitsbereiche mit erhöhter Rutschgefahr; Begehungsverfahren; Schiefe Ebene"
geregelt. |
Es wird darauf hingewiesen, dass das eingesetzte Zwischenmedium Öl beim Prüfverfahren nach DIN 51 130 nicht dazu dient, einen besonders ungünstigen Betriebszustand auf den Versuch zu übertragen. Die Verwendung eines bestimmten, definierten Öles dient als konstanter Versuchsparameter, mit dem nachgewiesenermaßen eine bessere Differenzierung der Prüfergebnisse erzielt wird.
Dieses Verfahren beruht auf der Begehung des zu prüfenden Bodenbelages
auf einer schiefen Ebene durch Prüfpersonen. Es dient als Entscheidungshilfe, ob der jeweilige Bodenbelag zur Verlegung in bestimmten Arbeitsräumen und -bereichen geeignet ist.
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| Der aus einer Messwertreihe ermittelte mittlere Neigungswinkel ist für die Einordnung
des Bodenbelages in eine von fünf Bewertungsgruppen maßgebend. Die Bewertungsgruppe
dient als Maßstab für den Grad der Rutschhemmung, wobei Beläge mit der Bewertungsgruppe
R 9 den geringsten und mit der Bewertungsgruppe R 13 den höchsten
Anforderungen an die Rutschhemmung genügen. Die Zuordnung der Bewertungsgruppen
zu den Winkelbereichen ist in der nachfolgenden Tabelle 1 dargestellt. |
| Der Beurteilung der Rutschhemmung von Bodenbelägen mit nichtungsorientiert angeordneten
Oberflächenprofilierungen, z. B. Rillenfliesen oder Gitterroste mit gezahnten
Tragstaboberseiten, werden die richtungsabhängig ermittelten kleinsten Mittelwerte
zu Grunde gelegt. |
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| Tabelle 1: Zuordnung der Gesamtmittelwerte der Neigungswinkel zu den Bewertungsgruppen
der Rutschhemmung |
| Gesamtmittelwerte |
Bewertungsgruppe |
| von 6° bis 10° |
R9 |
| mehr als 10° bis 19° |
R10 |
| mehr als 19° bis 27° |
R11 |
| mehr als 27° bis 35° |
R12 |
| mehr als 35° |
R13 |
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| 3.2.2 Abweichend von Tabelle 1 gilt für prüftechnische Bewertungen, die bereits vor
dem 1. Januar 2004 eine Zuordnung des Bodenbelags zur Bewertungsgruppe R 9 mit
einem Gesamtmittelwert von 3° bis weniger als 6° beinhalten, eine Übergangsfrist bis
zum 31. Dezember 2004. Ab dem 1. Januar 2005 gilt für eine Zuordnung des Bodenbelags
zur Bewertungsgruppe R 9 ein Gesamtmittelwert von 6° bis 10°. |
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