GUV-R 181 - Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr
 
3.2 Prüfung und Beurteilung der Rutschhemmung
 
3.2.1 Das Verfahren zur Prüfung der Rutschhemmung ist in DIN 51 130 "Prüfung von Bodenbelägen; Bestimmung der rutschhemmenden Eigenschaft; Arbeitsräume und Arbeitsbereiche mit erhöhter Rutschgefahr; Begehungsverfahren; Schiefe Ebene" geregelt.
Es wird darauf hingewiesen, dass das eingesetzte Zwischenmedium Öl beim Prüfverfahren nach DIN 51 130 nicht dazu dient, einen besonders ungünstigen Betriebszustand auf den Versuch zu übertragen. Die Verwendung eines bestimmten, definierten Öles dient als konstanter Versuchsparameter, mit dem nachgewiesenermaßen eine bessere Differenzierung der Prüfergebnisse erzielt wird.
Dieses Verfahren beruht auf der Begehung des zu prüfenden Bodenbelages
auf einer schiefen Ebene durch Prüfpersonen. Es dient als Entscheidungshilfe, ob der jeweilige Bodenbelag zur Verlegung in bestimmten Arbeitsräumen und -bereichen geeignet ist.

Der aus einer Messwertreihe ermittelte mittlere Neigungswinkel ist für die Einordnung des Bodenbelages in eine von fünf Bewertungsgruppen maßgebend. Die Bewertungsgruppe dient als Maßstab für den Grad der Rutschhemmung, wobei Beläge mit der Bewertungsgruppe R 9 den geringsten und mit der Bewertungsgruppe R 13 den höchsten Anforderungen an die Rutschhemmung genügen. Die Zuordnung der Bewertungsgruppen zu den Winkelbereichen ist in der nachfolgenden Tabelle 1 dargestellt.
Der Beurteilung der Rutschhemmung von Bodenbelägen mit nichtungsorientiert angeordneten Oberflächenprofilierungen, z. B. Rillenfliesen oder Gitterroste mit gezahnten Tragstaboberseiten, werden die richtungsabhängig ermittelten kleinsten Mittelwerte zu Grunde gelegt.
 
Tabelle 1: Zuordnung der Gesamtmittelwerte der Neigungswinkel zu den Bewertungsgruppen der Rutschhemmung
Gesamtmittelwerte Bewertungsgruppe
von 6° bis 10° R9
mehr als 10° bis 19° R10
mehr als 19° bis 27° R11
mehr als 27° bis 35° R12
mehr als 35° R13
 
3.2.2 Abweichend von Tabelle 1 gilt für prüftechnische Bewertungen, die bereits vor dem 1. Januar 2004 eine Zuordnung des Bodenbelags zur Bewertungsgruppe R 9 mit einem Gesamtmittelwert von 3° bis weniger als 6° beinhalten, eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2004. Ab dem 1. Januar 2005 gilt für eine Zuordnung des Bodenbelags zur Bewertungsgruppe R 9 ein Gesamtmittelwert von 6° bis 10°.