§ 12 GUV-V S1
 
Beleuchtung mit künstlichem Licht
§ 12.    Aufenthaltsbereiche in Gebäuden müssen entsprechend der schulischen Nutzung mit ausreichend künstlichem Licht zu beleuchten sein.
  Zu § 12:
  Die Beleuchtung im Gebäude ist ausreichend, wenn sie nach DIN 5035-4 ausgelegt ist. Es wird außerdem auf AMEV Beleuchtung 2000 hingewiesen.
   
  Lichtschalter sind leicht zugänglich und erkennbar in der Nähe von Zuund Ausgängen anzubringen. Leichte Erkennbarkeit ist z. B. gegeben, wenn in Räumen ohne Tageslicht Lichtschalter selbstleuchtend ausgeführt sind.
   
  Für Sportstätten gilt DIN EN 12 193.