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Zu § 26 Abs. 2: |
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Das Schutzziel ist erreicht,
wenn sehr giftige und giftige Stoffe unter Verschluss und Stoffe,
die gefährliche Gase, Dämpfe, Nebel oder Rauch entwickeln,
in wirksam entlüfteten Einrichtungen aufbewahrt werden
können und dort in dicht verschlossenen, möglichst
unzerbrechlichen Gefäßen abgestellt sind.
Die Aufbewahrung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen
A I, A II, A III und B nach VbF ist grundsätzlich in Sicherheitsschränken
nach TRbF 22 oder Lagerräumen nach TRbF 20 vorzunehmen.
Sie kann auch in Labor- oder Chemikalienschränken vorgenommen
werden, die
– an eine wirksame Entlüftung angeschlossen sind,
die einen mindestens 10fachen Luftwechsel
je Stunde gewährleistet und die auftretenden
Gase und Dämpfe ständig ins Freie leitet,
– unterhalb der untersten Stellfläche mit einer Auffangwanne
aus nicht brennbaren Werkstoffen ausgerüstet
sind, die mindestens 10 % der maximal zulässigen
Aufbewahrungsmenge aufnehmen kann, mindestens
jedoch den Rauminhalt des größten
Gefäßes,
– mit Türen ausgestattet sind, die von selbst schließen
und an der Frontseite der Türen mit dem
Warnzeichen D-W001 und Verbotszeichen D-P002
nach DIN 4844-2 gekennzeichnet sind,
– im Brandfall, z. B. durch Unterbrechen der Schranklüftung,
eine Brandausbreitung verhindern.
In diesen Schränken dürfen brennbare Flüssigkeiten
jedoch nur bis zu einem Gesamtvolumen von 60 l aufbewahrt werden,
davon höchstens 20 l der Gefahrklasse A I und 40 l der
Gefahrklassen A II, A III und B nach VbF. Je Sammlungsraum ist
nur ein Schrank zulässig.
Die Regelungen finden keine Anwendung, soweit brennbare Flüssigkeiten
in der für den Fortgang der Arbeit oder in der für
den Handgebrauch erforderlichen Menge bereitgehalten werden. |
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