GUV-V S1 § 7 Verglasungen und lichtdurchlässige Flächen

 

(1) In Aufenthaltsbereichen von Schülerinnen und Schülern müssen
Verglasungen und sonstige lichtdurchlässige Flächen bis zu einer Höhe von 2,00 m ab Oberkante Standfläche aus bruchsicheren Werkstoffen bestehen oder ausreichend abgeschirmt sein.

Zu § 7 Abs. 1:
Werkstoffe für Verglasungen und sonstige lichtdurchlässige Flächen gelten
z. B. als bruchsicher, wenn bei Stoß- und Biegebeanspruchung (z. B. Abstützen aus dem Lauf heraus) keine scharfkantigen oder spitzen Teile herausfallen.

Nicht abgeschirmte Verglasungen sind in Sicherheitsglas als Einscheiben-
Sicherheitsglas (ESG) oder Verbund-Sicherheitsglas (VSG) auszuführen. Drahtglas reicht zur Erfüllung des Schutzzieles nicht aus. Verglasungen oder sonstige lichtdurchlässige Flächen gelten als abgeschirmt,
wenn z. B.

  • mindestens 1,00 m hohe Umwehrungen, mindestens 20 cm vor den Verglasungen vorhanden sind oder die Verglasungen hinter bepflanzten Schutzzonen liegen,
  • bei Fenstern die Fensterbrüstungen mindestens 80 cm hoch und die Fensterbänke mindestens 20 cm tief sind,
  • Schränke und Vitrinen in Fachnebenräumen angeordnet sind.

(2) Verglasungen und sonstige lichtdurchlässige Flächen müssen für Schülerinnen und Schüler leicht und deutlich erkennbar sein.

Die Erkennbarkeit von Verglasungen und sonstigen lichtdurchlässigen Flächen wird erreicht z. B. durch:

  • farbige Aufkleber,
  • Querriegel,
  • Geländer,
  • Fensterbrüstungen,
  • Strukturierung bzw. Farbgebung der Glasflächen.