4.2.3.1 Bodenbeläge
für Fußböden sind mit rutschhemmender Eigenschaft
zu verwenden, die diese Eigenschaft bei sachgerechter Pflege nicht
verlieren.
Zusätzliche Anforderungen
für Räume der Naturwissenschaften, Werken und Sporthallen:
siehe Abschnitt 4.3.
Zum Zwecke der Schmutz- und Nässebindung
sollen in den Gebäudeeingängen großflächige
Fußabstreifmatten über der gesamten Eingangsbreite,
und mindestens 1,50 m tief, angeordnet werden.