Abschnitt 4.2.3.1 GUV-SR 2001
 
4.2.3.1    Bodenbeläge für Fußböden sind mit rutschhemmender Eigenschaft zu verwenden, die diese Eigenschaft bei sachgerechter Pflege nicht verlieren.
  Zusätzliche Anforderungen für Räume der Naturwissenschaften, Werken und Sporthallen: siehe Abschnitt 4.3.
   
  Zum Zwecke der Schmutz- und Nässebindung sollen in den Gebäudeeingängen großflächige Fußabstreifmatten über der gesamten Eingangsbreite, und mindestens 1,50 m tief, angeordnet werden.