| Abschnitt 4.2.6.1. GUV-SR 2001 |
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| 4.2.6 Verglasungen |
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4.2.6.1 Verglasungen müssen, gemessen von der
Standfläche, bis
2 m Höhe aus Sicherheitsglas oder Materialien mit mindestens
gleichwertigen Sicherheitseigenschaften bestehen, so dass Schnittverletzungen
bei Glasbruch vermieden werden. Sicherheitsglas o.ä. ist nicht
erforderlich, wenn der Zugang zu Verglasungen erschwert ist. |
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Der Zugang gilt als erschwert,
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wenn ein mindestens 1 m hohes Geländer mindestens 20 cm
vor der Verglasung vorhanden ist,
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bei Fenstern, wenn die Fensterbrüstung mindestens 80 cm
hoch und die Fensterbank mindestens 20 cm tief ist,
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bei Schränken und Vitrinen in Fachnebenräumen,
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wenn die Verglasung hinter bepflanzten Schutzzonen liegt.
Sicherheitsglas
ist Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG) oder Verbund-Sicherheitsglas
(VSG) gemäß DIN 18 361 „Verglasungsarbeiten“,
Abschnitt 2.3.6.3. Drahtglas ist kein Sicherheitsglas. Siehe
auch Broschüre „Mehr Sicherheit bei Glasbruch“ GUV-SI
8027 (bisher GUV 56.3). |
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