Abschnitt 4.2.6.1. GUV-SR 2001
 
4.2.6 Verglasungen
 
4.2.6.1     Verglasungen müssen, gemessen von der Standfläche, bis
2 m Höhe aus Sicherheitsglas oder Materialien mit mindestens gleichwertigen Sicherheitseigenschaften bestehen, so dass Schnittverletzungen bei Glasbruch vermieden werden. Sicherheitsglas o.ä. ist nicht erforderlich, wenn der Zugang zu Verglasungen erschwert ist.
  Der Zugang gilt als erschwert,
– wenn ein mindestens 1 m hohes Geländer mindestens 20 cm    vor der Verglasung vorhanden ist,
– bei Fenstern, wenn die Fensterbrüstung mindestens 80 cm    hoch und die Fensterbank mindestens 20 cm tief ist,
– bei Schränken und Vitrinen in Fachnebenräumen,
– wenn die Verglasung hinter bepflanzten Schutzzonen liegt.

Sicherheitsglas ist Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG) oder Verbund-Sicherheitsglas (VSG) gemäß DIN 18 361 „Verglasungsarbeiten“, Abschnitt 2.3.6.3. Drahtglas ist kein Sicherheitsglas. Siehe auch Broschüre „Mehr Sicherheit bei Glasbruch“ GUV-SI 8027 (bisher GUV 56.3).