Abschnitt 4.2.7.5 GUV-SR 2001
 
4.2.7.5    Zwischen Arbeitstischen in Werkräumen oder naturwissen-schaftlichen Unterrichtsräumen muss ein Mindestabstand von 85 cm – und, wenn Schüler Rücken an Rücken arbeiten, von 1,50 m – eingehalten werden.