| Abschnitt 10 GUV-SR 2003 |
| 10 Entsorgung |
| 10.1 Vor dem Beginn eines jeden Experiments muss der Lehrer klären, wie er Reste und Abfälle gefahrlos und umweltverträglich beseitigen kann. |
| 10.2 Abfälle, die aufgrund ihrer chemischen Eigenschaften nicht von Dritten entsorgt werden, sind gefahrlos zu vernichten oder in eine entsorgungsfähige Form umzuwandeln. Handelt es sich im Ausnahmefall um nicht identifizierbare Stoffe, sind sie in Absprache mit dem Schulträger entsorgen zu lassen. |
| 10.3 Die einzelnen Abfallarten sind getrennt zu sammeln (siehe hierzu auch Anhang 3). Es sind Behälter bereitzustellen, die nach Größe und Bauart für die Sammlung der einzelnen Abfallarten geeignet sind und die von den Beschäftigten sicher transportiert werden können. Insbesondere müssen die Behälter den zu erwartenden chemischen und mechanischen Beanspruchungen durch die Füllgüter standhalten (siehe hierzu auch Abschnitt 6.3.4 und die Spalten 7 und 8 in Anhang 1). Die Behälter sind in regelmäßigen Abständen auf ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen. Die Entsorgung gefährlicher Abfälle ist in solchen Zeitabständen vorzunehmen, dass das Aufbewahren, der Transport und das Beseitigen dieser Stoffe nicht zu einer Gefährdung führen kann. |
| 10.4 Die Sammelbehälter sind in der Regel geschlossen und bis zum Abtransport so aufzubewahren, dass sie Unbefugten nicht zugänglich sind. |
| 10.5 Abfallbehälter sind mit den Gefahrensymbolen und den Gefahrenbezeichnungen und bei organischen Abfällen mit der Gefahrklasse nach der Verordnung für brennbare Flüssigkeiten (VbF) zu kennzeichnen. Werden diese Abfälle mit anderen brennbaren Flüssigkeiten zusammengelagert, sind die Mengenbegrenzungen nach Abschnitt 6.3.1 1 zu beachten. |
| 10.6 Spitze, scharfe oder zerbrechliche Gegenstände sind in stich- und formfesten Behältnissen zu sammeln und zu entsorgen. |
| Für Kanülen und Glasscherben sind Kunststoffkanister geeignet. |