Abschnitt 6.3.8 GUV-SR 2003
 
6.3.8    Giftige und alle sonstigen mit T gekennzeichneten Stoffe und Zubereitungen (krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortflanzungsgefährdende Stoffe oder Zubereitungen der Kategorien 1 und 2) sind so aufzubewahren oder zu lagern, dass nur der Fachlehrer oder technische Assistent Zugang zu diesen Gefahrstoffen hat.
 
Diese Forderung ist erfüllt, wenn die naturwissenschaftlichen Fachräume von der Flurseite gegen das Betreten durch Unbefugte gesichert sind (z. B. innen Türklinke, außen Knauf). Reinigungs- und Instandhaltungspersonal sind vor Arbeiten in entsprechenden Bereichen über die Gefahren und Schutzmaßnahmen zu unterweisen und in angemessener Weise zu beaufsichtigen.