| Abschnitt 6.3.8 GUV-SR 2003 |
| 6.3.8 Giftige und alle sonstigen mit T gekennzeichneten Stoffe und Zubereitungen (krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortflanzungsgefährdende Stoffe oder Zubereitungen der Kategorien 1 und 2) sind so aufzubewahren oder zu lagern, dass nur der Fachlehrer oder technische Assistent Zugang zu diesen Gefahrstoffen hat. |
| Diese Forderung ist erfüllt, wenn die naturwissenschaftlichen Fachräume von der Flurseite gegen das Betreten durch Unbefugte gesichert sind (z. B. innen Türklinke, außen Knauf). Reinigungs- und Instandhaltungspersonal sind vor Arbeiten in entsprechenden Bereichen über die Gefahren und Schutzmaßnahmen zu unterweisen und in angemessener Weise zu beaufsichtigen. |