| § 20 GUV-V A1 Fußboden |
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| Fußböden in Räumen (Gebäuden), lichtdurchlässige
Wände |
| § 20. (1) Fußböden
in Räumen dürfen keine Stolperstellen haben; sie müssen
eben und rutschhemmend ausgeführt und leicht zu reinigen sein.
Für Arbeits-, Lager-, Maschinen- und Nebenräume gilt dies
insoweit, als es betrieblich möglich und aus sicherheitstechnischen
oder gesundheitlichen Gründen erforderlich ist. Standflächen
an Arbeitsplätzen müssen unter Berücksichtigung der
Art des Betriebes und der körperlichen Tätigkeit der Versicherten
eine ausreichende Wärmedämmung aufweisen. |
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Zu § 20 Abs. 1: |
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Angaben zu Fußböden
in Arbeitsräumen und -bereichen, in
denen durch gleitfördernde
Stoffe erhöhte Rutschgefahr
besteht, enthält das „Merkblatt
für Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen
mit Rutschgefahr“ (GUV 26.18). |
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(2)
Die zulässige Belastung der Fußbodenfläche in Lagerräumen,
unter denen sich andere Räume befinden, muss an den Zugängen
gut erkennbar angegeben sein. Dies gilt auch für die zulässige
Belastung von Zwischenböden und Galerien in Lagerräumen.
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| (3) Lichtdurchlässige Wände,
insbesondere Ganzglaswände, im Bereich von Arbeitsplätzen
und Verkehrswegen müssen aus bruchsicherem Werkstoff bestehen
oder so gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt
sein, dass Versicherte nicht mit den Wänden in Berührung
kommen und beim Zersplittern der Wände verletzt werden können. |