§ 5 GUV-V A5
 
Erste-Hilfe-Material
 
§ 5. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Erste-Hilfe-Material jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten Behältnissen, gegen schädigende Einflüsse geschützt, in ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert wird.
  Zu § 5:
 

Zum Erste-Hilfe-Material zählen Verbandstoffe, alle sonstigen Hilfsmittel und medizinischen Geräte sowie Arzneimittel, soweit sie der Durchführung der Ersten Hilfe dienen. Schädigende Einflüsse sind z. B. Verunreinigungen, Nässe und hohe Temperaturen. Das Erste-Hilfe-Material ist auch bei Ablauf der Verfallsdaten zu erneuern. Geeignetes Erste-Hilfe-Material enthalten z. B.:

1. Großer Verbandkasten nach DIN 13 169 „Verbandkasten E“, 2. Kleiner Verbandkasten nach DIN 13 157 „Verbandkasten C“.

Durch folgende Richtwerte werden die Festlegungen der Arbeitsstätten- Richtlinie ASR 39/1,3 „Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe“ ergänzt:
Je nach Größe des Betriebes müssen zur Verfügung stehen:

Betriebsart Zahl der
kleiner Großer1)
  Versicherten Verbandkasten
---------------------------------------------------------------------------
Verwaltungs- und Handelsbetriebe 1 - 50
51 - 300
ab 301
1


1
2
  für je 300 weitere Versicherte zusätzlich ein großer Verbandskasten
---------------------------------------------------------------------------
Herstellungs-, Verarbeitungs- und vergleichbare Betriebe 1 - 20
21 - 100
ab 101
1
1
2
  für je 100 weitere Versicherte zusätzlich ein großer Verbandskasten
---------------------------------------------------------------------------
Baustellen und baustellenähnliche Einrichtungen 1 - 10
11 - 50
ab 51
12)
1
2
  für je 50 weitere Versicherte zusätzlich ein großer Verbandskasten

1) Zwei kleine Verbandkästen ersetzen einen großen Verbandkasten.

2) Für Tätigkeiten im Außendienst, insbesondere für die Mitführung von Erste-Hilfe-Material in Werkstattwagen und Einsatzfahrzeugen, kann auch der Kraftwagen-Verbandkasten nach DIN 13 164 als kleiner Verbandkasten verwendet werden.

Bei betriebsspezifischen Gefahren, z. B. im Hinblick auf das Einwirken gefährlicher chemischer Stoffe, können geeignete Arzneimittel zum Erste- Hilfe-Material gehören. Sie sind zur ausschließlichen Verfügung durch speziell eingewiesenes Personal und den Arzt bereitzuhalten. Arzneimittel, die nicht für die Erste-Hilfe-Leistung notwendig sind, z. B. Schmerztabletten, gehören nicht zum Erste-Hilfe-Material und damit auch nicht in die Verbandkästen.
  Die Aufbewahrungsorte richten sich nach Unfallschwerpunkten, der Struktur des Betriebes und den im übrigen auf dem Gebiet des betrieblichen Rettungswesens getroffenen organisatorischen Maßnahmen.