UVV "Schulen", GUV-V S1
 
§ 10 Abs. 2 und 3 GUV-V S1
 
§ 10 Türen und Fenster
             (2) Fenster müssen so gestaltet sein, dass sie beim Öffnen und Schließen sowie in geöffnetem Zustand Schülerinnen und Schüler nicht gefährden.
  Zu § 10 Abs. 2:
  Dies wird erreicht z. B. durch
- gegen Herabfallen gesicherte Kipp- und Schwingflügel,
- Öffnungsbegrenzung bei Schwingflügeln,
- Sperrsicherung an Dreh-Kipp-Beschlägen,
- Vorrichtungen an Schiebefenstern, durch die der Schließvorgang so abgebremst wird, dass Personen nicht eingeklemmt werden können.

Die vollständige Lüftungsfunktion muss jedoch bei Bedarf hergestellt werden können.
             (3) Griffe, Hebel und Schlösser müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass durch bestimmungsgemäßen Gebrauch Gefährdungen für Schülerinnen und Schüler vermieden werden.
  Zu § 10 Abs. 3:
  Die sichere Beschaffenheit und Anordnung von Beschlägen wird erreicht, wenn z. B.
- Griffe und Hebel gerundet sind und mit einem Abstand von mindestens 2,5 cm zur Gegenschließkante angeordnet sind,
- Hebel für Panikbeschläge seitlich drehbar oder als Wippe ausgebildet sind,
- Hebel für Oberlichtflügel zurückversetzt in der Fensternische oder über 2,00 m Höhe ab Oberkante Standfläche angeordnet sind,
- Griffe und Hebel von einem sicheren Standort betätigt werden können.