UVV "Schulen", GUV-V S1
 
III. Allgemeine Ausführungs- und Gestaltungsgrundsätze
 
§ 11 Einrichtungsgegenstände
             (3) Schultafeln müssen sicher gestaltet, befestigt und aufgestellt sein.
  Zu § 11 Abs. 3:
  Schultafeln sind sicher gestaltet, befestigt und aufgestellt, wenn z. B. die Hinweise in der GUV-Information "Sichere Schultafeln" (GUV-SI 8016, bisher GUV 26.2) berücksichtigt sind.