§ 11 GUV-V S1 Absatz 2
 
Einrichtungsgegenstände
(2) Einrichtungsgegenstände sind so aufzustellen und bewegliche Teile von Einrichtungsgegenständen sind so zu gestalten, dass bei bestimmungsgemäßem Gebrauch keine Gefährdungen für Schülerinnen und Schüler entstehen.
 

 

Zu § 11 Abs. 2:

  Gefährdungen durch Einrichtungsgegenstände lassen sich vermeiden, wenn darauf geachtet wird, dass die notwendigen Verkehrswege innerhalb der Räume nicht eingeengt sind.
Quetschgefahren durch bewegliche Teile von Einrichtungsgegenständen können z. B. vermieden werden durch
– ausreichende Sicherheitsabstände nach
   DIN EN  294 und DIN EN 349
oder durch
– Abschirmung nach DIN 31 001-1.