| § 11 GUV-V S1 Absatz 2 | ||||
| Einrichtungsgegenstände | ||||
| (2) Einrichtungsgegenstände sind so aufzustellen und bewegliche Teile von Einrichtungsgegenständen sind so zu gestalten, dass bei bestimmungsgemäßem Gebrauch keine Gefährdungen für Schülerinnen und Schüler entstehen. | ||||
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