| GUV-V S1 Schulen | ||||||
| III. Allgemeine Ausführungs- und Gestaltungsgrundsätze | ||||||
| § 22 GUV-V S1 Elektrische Anlagen und Gasversorgung |
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| § 22. In Fachräumen
mit Schülerübungstischen und/oder Vorführständen
müssen elektrische Anlagen und Gasversorgungsanlagen nach dem
für diesen Bereich geltenden Stand der Technik errichtet werden. |
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