GUV-V S1 Schulen
 
III. Allgemeine Ausführungs- und Gestaltungsgrundsätze
 
§ 22 GUV-V S1
Elektrische Anlagen und Gasversorgung
 
§ 22.     In Fachräumen mit Schülerübungstischen und/oder Vorführständen müssen elektrische Anlagen und Gasversorgungsanlagen nach dem für diesen Bereich
geltenden Stand der Technik errichtet werden.
  Zu § 22:
  Für die Errichtung elektrischer Anlagen ist der Stand der Technik in DIN VDE 0100-723 einschließlich E DIN VDE 0100-723/A1 Änderung A 1 enthalten.
  Für die Errichtung von Gasversorgungsanlagen ist der Stand der Technik in DVGW G 621 „Gasanlagen in Laboratorien und naturwissenschaftlichtechnischen Unterrichtsräumen – Installation und Betrieb“ enthalten.