§ 25 Absatz 1, 2, 3 GUV-V S1
 
Arbeitsplätze in Fachräumen
§ 25.    (1) In Unterrichtsräumen für naturwissenschaftlichen Unterricht sind geeignete Maßnahmen zu treffen, die Gefährdungen von Schülerinnen und Schülern bei Versuchen am Lehrerexperimentiertisch verhindern.
  Zu § 25 Abs. 1:
  Dies wird erreicht, wenn z. B. der Abstand zwischen dem Lehrerexperimentiertisch und den Schülertischen mindestens 1,20 m beträgt oder eine geeignete Schutzscheibe verwendet wird.

             (2) Abstände von Schülerübungstischen oder zwischen Werkbänken sind so zu bemessen, dass Schülerinnen und Schüler sich bei praktischen Übungen und Arbeiten nicht gegenseitig behindern.

  Zu § 25 Abs. 2:
  Die gegenseitige Behinderung von Schülerinnen und Schülern wird vermieden, wenn z. B. zwischen Schülerübungstischen oder Werkbänken Mindestabstände von 0,85 m – und wenn Schülerinnen und Schüler Rücken an Rücken arbeiten – von 1,50 m eingehalten sind.
             (3) Einrichtungsgegenstände mit fest installierten Leitungen für die Gas- und Elektroversorgung müssen gegen Abreißen der Leitungen gesichert sein.
  Zu § 25 Abs. 3:
  Fest installierte Versorgungsleitungen für Gas und Elektrizität an Einrichtungsgegenständen sind gegen Abreißen gesichert, wenn die Einrichtungen (z. B. Schülerübungstische) fest mit dem Boden bzw. der Wand verbunden sind.