| § 25 Absatz 1, 2, 3 GUV-V S1 |
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| Arbeitsplätze in Fachräumen |
| § 25. (1) In Unterrichtsräumen
für naturwissenschaftlichen Unterricht sind geeignete Maßnahmen
zu treffen, die Gefährdungen von Schülerinnen und Schülern
bei Versuchen am Lehrerexperimentiertisch verhindern. |
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Zu § 25 Abs. 1: |
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Dies wird erreicht, wenn
z. B. der Abstand zwischen dem Lehrerexperimentiertisch und den
Schülertischen mindestens 1,20 m beträgt oder eine
geeignete Schutzscheibe verwendet wird. |
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(2)
Abstände von Schülerübungstischen oder zwischen Werkbänken
sind so zu bemessen, dass Schülerinnen und Schüler sich
bei praktischen Übungen und Arbeiten nicht gegenseitig behindern.
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Zu § 25 Abs. 2: |
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Die gegenseitige Behinderung
von Schülerinnen und Schülern wird vermieden, wenn
z. B. zwischen Schülerübungstischen oder Werkbänken
Mindestabstände von 0,85 m – und wenn Schülerinnen
und Schüler Rücken an Rücken arbeiten –
von 1,50 m eingehalten sind. |
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| (3)
Einrichtungsgegenstände mit fest installierten Leitungen für
die Gas- und Elektroversorgung müssen gegen Abreißen der
Leitungen gesichert sein. |
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Zu § 25 Abs. 3: |
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Fest installierte Versorgungsleitungen
für Gas und Elektrizität an Einrichtungsgegenständen
sind gegen Abreißen gesichert, wenn die Einrichtungen
(z. B. Schülerübungstische) fest mit dem Boden bzw.
der Wand verbunden sind. |
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