UVV "Schulen", GUV-V S1
 
§ 28 GUV-V S1
 
§ 28 Erste Hilfe
 
             Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für eine wirksame Erste Hilfe für Schülerinnen und Schüler die erforderlichen Einrichtungen in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen.
  Zu § 28:
  Dies ist erreicht, wenn die Hinweise im Merkblatt „Erste Hilfe in Schulen“ (GUV 20.26) und die entsprechenden Ausführungen in den „Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen in Unterricht“ (GUV 19.16) beachtet werden.