| UVV "Schulen", GUV-V S1 |
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| § 5 GUV-V S1 |
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| § 5 Böden |
| (1) Bodenbeläge müssen entsprechend der Eigenart der schulischen Nutzung rutschhemmend ausgeführt sein. |
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Zu § 5 Abs. 1: |
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Diese Anforderung ist erfüllt, wenn z. B. die Hinweise zu Schulen im Merkblatt „Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr“ (GUV 26.18) berücksichtigt sind. |
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(2) In Aufenthaltsbereichen von Schülerinnen und Schülern sind Stolperstellen und grundsätzlich auch Einzelstufen zu vermeiden. Lassen sich Einzelstufen nicht vermeiden, müssen sie von angrenzenden Flächen deutlich unterschieden werden können.
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Zu § 5 Abs. 2: |
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Stolperstellen werden vermieden, wenn z. B.
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Türpuffer oder -feststeller weniger als 15 cm von der
Wand entfernt angeordnet sind, |
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Fußmatten und Abdeckungen bündig verlegt sind, |
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keine Einzelstufen vorhanden sind, |
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im Bereich von Sammelduschen keine Aufkantungen
vorgesehen sind, |
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vorstehende Teile der Tragkonstruktionen von Einrichtungsgegenständen abgeschirmt sind. |
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Die Unterscheidung von Einzelstufen von angrenzenden Verkehrsflächen wird erreicht z. B. durch |
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kontrastierende Farben, |
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andere Materialstruktur, |
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Beleuchtung der Stufe. |
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| (3) Zur Erhaltung der rutschhemmenden Eigenschaften von Bodenbelägen sind in Eingangsbereichen Maßnahmen zu treffen, die Schmutz und Nässe zurückhalten. |
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Zu § 5 Abs.3: |
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Eine ausreichende Schmutz- und Nässebindung wird erreicht, wenn z. B. in Gebäudeeingängen großflächige Fußabstreifmatten über der gesamten Durchgangsbreite – mindestens 1,50 m tief – angeordnet werden. |
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