§ 8 GUV-V S1
 
Umwehrungen
§ 8.    (1) Aufenthaltsbereiche für Schülerinnen und Schüler, die 0,30 m bis 1,00 m über einer anderen Fläche oder oberhalb von Sitzstufenanlagen liegen und bei denen Absturzgefahr besteht, müssen gesichert sein.
  Zu § 8 Abs. 1:
  Die Sicherung dieser Aufenthaltsbereiche wird z.B. erreicht durch
 
- Umwehrungen (Geländer oder Brüstungen),
- Pflanzstreifen oder -tröge,
- Bänke,
- deutliche Kennzeichnung oder Markierung.
  Für Aufenthaltsbereiche, die mehr als 1,00 m über einer
anderen Fläche liegen, sind im Hinblick auf Schulen allgemeine Bestimmungen zu Absturzsicherungen in den Bauordnungen
der Länder und in der UVV „Allgemeine Vorschriften“
(GUV-V A 1, bisher GUV 0.1) enthalten, mindestens ist aber
eine Höhe von 1,00 m auszuführen.
   

             (2) Umwehrungen müssen entsprechend der schulischen Nutzung sicher gestaltet sein. Sie dürfen nicht zum Rutschen, Klettern, Aufsitzen und Ablegen von Gegenständen verleiten.

  Zu § 8 Abs. 2:
  Umwehrungen sind sicher gestaltet, wenn z.B. deren Öffnungen mindestens in einer Richtung nicht breiter als 12 cm sind und die Abstände zwischen den Umwehrungen und den zu sichernden Flächen nicht größer als 4 cm sind.
  Umwehrungen verleiten nicht
 
- zum Rutschen, wenn die Abstände zwischen den inneren Umwehrungen am Treppenauge sowie den äußeren Umwehrungen und den Treppenhauswänden nicht größer
als 20 cm sind; anderenfalls sind die Umwehrungen so auszubilden, dass sie abschnittsweise durch geeignete Gestaltungselemente unterbrochen sind; aufgesetzte
Kugeln und Spitzen sind unzulässig,
- zum Klettern, wenn leiterähnliche Gestaltungselemente vermieden werden,
- zum Aufsitzen und Ablegen von Gegenständen, wenn hierfür keine nutzbaren Flächen vorhanden sind.