| § 8 GUV-V S1 |
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| Umwehrungen |
| § 8. (1) Aufenthaltsbereiche
für
Schülerinnen und Schüler, die 0,30 m bis
1,00 m über einer anderen Fläche oder oberhalb von Sitzstufenanlagen
liegen und bei denen Absturzgefahr besteht, müssen gesichert
sein. |
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Zu § 8 Abs. 1: |
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Die Sicherung dieser Aufenthaltsbereiche
wird z.B. erreicht durch |
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Umwehrungen (Geländer oder Brüstungen), |
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Pflanzstreifen oder -tröge,
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Bänke, |
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deutliche Kennzeichnung oder Markierung. |
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Für Aufenthaltsbereiche, die mehr
als 1,00 m über einer
anderen Fläche
liegen, sind im Hinblick auf Schulen allgemeine Bestimmungen
zu Absturzsicherungen
in den Bauordnungen
der Länder und in der UVV „Allgemeine
Vorschriften“
(GUV-V A 1, bisher GUV 0.1) enthalten,
mindestens
ist aber
eine Höhe von 1,00 m auszuführen. |
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(2)
Umwehrungen müssen entsprechend der schulischen Nutzung
sicher gestaltet sein. Sie dürfen nicht zum Rutschen, Klettern,
Aufsitzen und
Ablegen von Gegenständen verleiten.
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Zu § 8 Abs. 2: |
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Umwehrungen sind sicher gestaltet, wenn
z.B. deren Öffnungen mindestens in einer Richtung nicht
breiter als 12 cm sind und die Abstände zwischen den Umwehrungen
und den zu sichernden Flächen nicht größer
als 4 cm sind. |
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Umwehrungen verleiten nicht |
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zum Rutschen, wenn die Abstände zwischen den inneren
Umwehrungen
am Treppenauge sowie den äußeren Umwehrungen
und den
Treppenhauswänden nicht größer
als 20 cm
sind; anderenfalls sind die
Umwehrungen so auszubilden, dass sie abschnittsweise durch
geeignete
Gestaltungselemente unterbrochen sind; aufgesetzte
Kugeln
und
Spitzen sind unzulässig, |
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zum Klettern, wenn leiterähnliche Gestaltungselemente
vermieden
werden, |
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zum Aufsitzen und Ablegen von Gegenständen, wenn
hierfür keine
nutzbaren Flächen vorhanden sind. |
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