| UVV "Schulen", GUV-V S1 |
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| § 9 GUV-V S1 |
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| § 9 Treppen, Rampen |
| (1) Treppen und Rampen müssen entsprechend der schulischen Nutzung sicher ausgeführt sein. |
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Zu § 9 Abs. 1: |
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Dies wird erreicht, wenn z. B. das Steigungsverhältnis mit dem Schrittmaß 2 s + a = 59 cm bis 65 cm (s = Treppensteigung, a = Treppenauftritt) eingehalten ist (siehe DIN 18 065), wobei die Steigung von Treppen nicht mehr als 17 cm und der Auftritt nicht weniger als 28 cm betragen darf. |
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Zur Erreichung des Schutzziels bei gebogenen Läufen darf die geringste Auftrittstiefe der Stufen nicht kleiner als 23 cm und nicht größer als 40 cm sein, gemessen von der inneren Treppenwange in einer Entfernung von 1,25 m. |
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Für Treppen mit geringer Benutzung (selten/gelegentlich) darf von diesen Maßen abgewichen werden. |
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Rampen im Zuge von Fluren sind sicher ausgeführt, wenn sie höchstens 6 % geneigt sind. |
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Für Treppenstufen sind die Hinweise zu Schulen im Merkblatt für Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr (GUV-R 181, bisher GUV 26.18) zu berücksichtigen. |
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Die Kanten von Treppenstufen müssen gefast oder leicht abgerundet sein. |
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(2) Treppenstufen müssen gut erkennbar sein.
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Zu § 9 Abs. 2: |
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Dies wird erreicht z. B. durch Markierungen und/oder Beleuchtungen.
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| (3) An Treppen und Rampen sind an beiden Seiten Handläufe anzubringen, die im gesamten Verlauf für Schülerinnen und Schüler sicheren Halt bieten und an denen ein Hängenbleiben ausgeschlossen ist. |
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Zu § 9 Abs. 3: |
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Dies wird erreicht, wenn z. B. die Handläufe keine freien Enden haben und die inneren Handläufe über die Treppenabsätze fortgeführt werden.
Handläufe bieten einen sicheren Halt, wenn sie z. B.
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für den jeweiligen Benutzerkreis gut erreichbar sind
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leicht umfasst werden können. |
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| (4) Offene Bereiche unter Podesten und Treppenläufen mit weniger als 2,00 m Durchgangshöhe sind in Aufenthaltsbereichen so zu sichern, dass Verletzungsgefahren durch unbeabsichtigtes Unterlaufen vermieden werden. |
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Zu § 9 Abs. 4: |
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Zur Abgrenzung von offenen Bereichen unter Treppenläufen und Podesten eignen sich z. B. Einrichtungsgegenstände oder Absperrungen.
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