In Unterrichtsräumen, in denen mit Gefahrstoffen umgegangen wird, darf nicht gegessen, getrunken, geraucht, geschminkt oder geschnupft werden.
Hiermit soll eine unbeabsichtigte Aufnahme von Gefahrstoffen in den Körper sowie das Entstehen von Bränden verhindert werden.
In Räumen, in denen mit Gefahrstoffen umgegangen wird (z. B. Chemiefachräume), muss ein Waschbecken mit Wasseranschluss, Seifenspender und Einmalhandtüchern vorhanden sein.
Zusätzlich muss in Fachräumen, in denen eine Gefährdung der Augen durch Verspritzen besteht, eine geeigneter Handbrause bzw. Augenspülvorrichtung (Kaltwasseranschluss13) vorhanden sein.
Die Handbrause ist auch zur Durchführung von Erste-Hilfe-Maßnahmen erforderlich, z. B. bei Augenverätzungen, Kontamination mit Gefahrstoffen, Kleiderbränden.
Zum Pipettieren sind geeignete Pipettierhilfen bereitzustellen und zu benutzen.
Pipettieren mit dem Mund ist verboten.
Verschüttete Gefahrstoffe, wie z. B. Quecksilber und Brom, sind unverzüglich mit einem geeigneten Absorptionsmittel aufzunehmen.
13 Bei der Verwendung von warmem Wasser besteht die Gefahr erhöhter Hautpermeabilität. Wenn die Handbrause die Funktion einer Augendusche übernehmen soll, muss die Wasserstrahlhöhe mindestens 15 cm und maximal 30 cm betragen, bevor der Wasserstrahl umkippt. Die Wassermenge muss mindestens 6 l/min bei 1 bar Fließdruck betragen. Beide Augen müssen gespült werden können. Die Handbrause bzw. Augenspülvorrichtung muss durch das Sicherheitskennzeichen „Augenspülvorrichtung“ gekennzeichnet sein.