I – 3.12.1 Die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen muss für schulinternen Gebrauch folgende Angaben enthalten:
Diese Anforderung gilt u. a. auch bei der Nachkennzeichnung alter Gebinde bzw. bei der Kennzeichnung selbst hergestellter Zubereitungen. Eine Überprüfung sollte regelmäßig, mindestens aber einmal im Jahr erfolgen. Die dabei vorgefundenen, nicht mehr identifizierbaren, entbehrlichen oder verbotenen Gefahrstoffe sind ordnungsgemäß und sachgerecht zu entsorgen.
Bei Standflaschen oder Standgefäßen für den Handgebrauch kann auf den Namen des Herstellers oder Vertreibers verzichtet werden. Dies gilt nicht bei krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden Stoffen.