I – 3.12.10 Die Aufbewahrung brennbarer Flüssigkeiten16 mit einem Flammpunkt kleiner 100°C ist grundsätzlich in Sicherheitsschränken nach TRbF 20, Anhang L, oder Lagerräumen nach TRbF 2017, Anhang L, vorzunehmen.
Brennbare Flüssigkeiten können auch in Labor- oder Chemikalienschränken untergebracht werden, die
Der Abluftvolumenstrom soll mindestens einem 10fachen Luftwechsel je Stunde bezogen auf das Schrankvolumen entsprechen (siehe I – 3.12.8).
In diesen Schränken dürfen brennbare Flüssigkeiten jedoch nur bis zu einem Gesamtvolumen von 60 L aufbewahrt werden, davon höchstens 20 L der Gefahrklasse A I und 40 L der Gefahrklassen AII, A III und B. Je Sammlungsraum ist nur ein Schrank zulässig (vgl. auch II – 3.3).
Die Regelungen finden keine Anwendung, soweit brennbare Flüssigkeiten in der für den Fortgang der Arbeit erforderlichen Menge bereitgehalten werden (vgl. § 26 UVV „Schulen“ GUV- V S 1 (bisher GUV 6.3)).
Siehe Ziffer III - 5.4 Einrichtungen zur Aufbewahrung und Lagerung brennbarer Flüssigkeiten sowie Ziffer III - 14.2 Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze): R 10, R 11, R12, R 15 oder R 17
16 Mit der Außerkraftsetzung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) gelten auch die Gefahrklassen AI, AII, AIII und B nicht mehr. Nach GefStoffV sind diese durch die R-Sätze R 10, R 11, R 12, R 15 oder R 17 gekennzeichnet. Die Technische Regeln z. B. TRbF 20 Läger werden allerdings bis auf weiteres fortgeführt; solange diese nicht geändert sind, werden die Gefahrklassen im vorliegenden Regelwerk noch weiterhin zitiert (Näheres siehe III - 5.4).
17 Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten TRbF 20 Läger
18 nach UVV Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (GUV-V A8 bisher GUV 0.7) bzw. DIN 4844-1


Verbotszeichen P 02
(Feuer, offenes Licht und
Rauchen verboten)