Abschnitt I-3.15 RISU-NRW

I - 3 Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen

I - 3.15 Betriebsanweisung, Unterweisung und Unterrichtung

I – 3.15.1 Allgemeine Anforderungen

Die Schulleiterin oder der Schulleiter macht den Beschäftigten eine auf der Gefährdungsbeurteilung basierende, in verständlicher Form und Sprache gefasste schriftliche Betriebsanweisung ebenso zugänglich wie alle Sicherheitsdatenblätter über die Gefahrstoffe, Stoffe und Zubereitungen, mit denen Beschäftigte Tätigkeiten durchführen.

Die Betriebsanweisung muss mindestens Informationen über die am Arbeitsplatz auftretenden Gefahrstoffe (z. B. Bezeichnung, Kennzeichnung sowie Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit) und über angemessene Vorsichtsmaßregeln und Maßnahmen, die der Beschäftigte zu seinem eigenen Schutz und zum Schutz Dritter durchzuführen hat, enthalten. Dazu gehören insbesondere Hygienevorschriften, Informationen zum Tragen und Benutzen von persönlicher Schutzausrüstung und Schutzkleidung.

Sie muss auch über Maßnahmen informieren, die von den Beschäftigten, insbesondere von Rettungsmannschaften, bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen und zur Verhütung derselben durchzuführen sind.

Die gemeinsam vom Gemeindeunfallversicherungsverband Westfalen-Lippe, dem Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverband, der Landesunfallkasse NRW und dem Landesinstitut für Schule/ Qualitätsagentur herausgegebenen Aushänge zu Betriebsanweisungen erfüllen diese Voraussetzungen.

Siehe Ziffer III – 2 Musterbetriebsanweisungen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen 20

Die Betriebsanweisung muss bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden.

Die Beschäftigten müssen vor Aufnahme der Tätigkeiten anhand der Betriebsanweisung über auftretende Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden. Dies gilt nicht, sofern nur eine geringe Gefährdung vorliegt.

Die Unterweisung der Lehrerinnen und Lehrer muss durch die Schulleiterin oder den Schulleiter mindestens jährlich durchgeführt werden. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich fest zu halten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

Für Schülerinnen und Schüler ist die Unterweisung halbjährlich zu Beginn eines jeden Schulhalbjahres zu wiederholen. Die Unterweisung ist schriftlich zu vermerken, z. B. im Klassenbuch oder Kursheft.

Darüber hinaus müssen die Lehrkräfte den Schülerinnen und Schülern vor Aufnahme der Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gezielte Anweisungen zu den bei dem einzelnen Versuch/ Arbeitsverfahren eingesetzten Gefahrstoffen, deren sichere Handhabung und der sachgerechten Entsorgung geben. Dies kann schriftlich (z. B. Versuchsblatt) oder in anderer geeigneter Form erfolgen.

Siehe Ziffer III – 2.2 Musterbetriebsanweisung für Schülerinnen und Schüler

 

I – 3.15.2 Besondere Unterweisungen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2

Lehrerinnen und Schülerinnen sind durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bzw. die Lehrerinnen und Lehrer zusätzlich in geeigneter Form über die für werdende und stillende Mütter möglichen Gefahren und Beschäftigungsbeschränkungen zu unterweisen. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass Schwangere in Schulen krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden Gefahrstoffen nicht ausgesetzt werden dürfen.

 

I – 3.15.3 Unterrichtung

Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2 zu gewährleisten, dass die Beschäftigten und ihre Personalvertreter nachprüfen können, ob die Bestimmungen der GefStoffV Anwendung finden.

Die Beschäftigten oder ihre Personalvertreter müssen bei einer erhöhten Exposition unverzüglich unterrichtet und über die Ursachen sowie über die bereits durchgeführten oder noch durchzuführenden Gegenmaßnahmen informiert werden.

Es ist ein aktualisiertes Verzeichnis der Lehrkräfte zu führen, die Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen durchführen. Das Verzeichnis ist dem zuständigen Staatlichen Amt für Arbeitsschutz sowie jeder anderen für den Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz zuständigen Behörde bzw. Person zugänglich zu machen. Jede Lehrkraft muss Zugang zu den sie persönlich betreffenden Angaben in dem Verzeichnis und alle Lehrkräfte Zugang zu den nicht personengebundenen Informationen allgemeiner Art haben.

 

I – 3.15.4 Hausmeister, Reinigungs-, Wartungs- und Reparaturpersonal

Jede Fachlehrerin und jeder Fachlehrer hat dafür zu sorgen, dass das o. g. Personal in den Fachräumen ohne Gefährdung durch Gefahrstoffe, Chemikalienreste oder Versuchsaufbauten arbeiten kann.

Das Reinigungs-, Wartungs- und Reparaturpersonal ist in geeigneter Weise vom zuständigen Arbeitgeber21 über die von den Gefahrstoffen in der Schule ausgehenden Gefährdungen und die entsprechenden Schutzmaßnahmen zu unterweisen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind durch den zuständigen Arbeitgeber schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

Vgl. auch Ziffer I – 3.1.11

Siehe Ziffer III – 2.3 Musterbetriebsanweisung für Hausmeister, Reinigungs-, Wartungs- und Reparaturpersonal.

 


20 Aushänge zu Betriebsanweisungen sind über das Landesinstitut für Schule/Qualitätsagentur oder vom zuständigen Unfallversicherungsträger zu beziehen.

21 Zuständiger Arbeitgeber ist i.d.R. der Schulträger oder die Reinigungs- bzw. Instandhaltungsfirma. Die Schulleiterin oder der Schulleiter beteiligt sich im Rahmen der Mitwirkungspflicht an der Erstellung der Betriebsanweisung. In diesem Zusammenhang ist die Fremdfirma auf die besonderen Gefahren hinzuweisen.