Abschnitt I-3.2.3 RISU-NRW

I - 3 Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen

I - 3.2.3 Gefahrstoffverzeichnis

Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat ein Verzeichnis aller verwendeten Gefahrstoffe zu führen, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird. Das Verzeichnis muss allen betroffenen Beschäftigten zugänglich sein.

Das Verzeichnis kann folgende Angaben enthalten:

  • Bezeichnung des Gefahrstoffes
  • Einstufung des Gefahrstoffes
  • Mengenbereich des Gefahrstoffes
  • Arbeitsbereiche, in denen mit dem Gefahrstoff umgegangen wird.

 

Die Angaben können in Dateiform gespeichert werden. Das Verzeichnis ist bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben und einmal jährlich zu überprüfen.

Dieses Verzeichnis kann z. B. mit Hilfe der GUV-SR 2004 geführt werden.

Bei der Einstufung des Gefahrstoffes können die Gefahrenbezeichnungen mit den dazugehörigen R-Sätzen genannt werden. Dabei genügt die Angabe des Kennbuchstabens der Gefahrenbezeichnung (z. B. T) und die Nummer des R-Satzes (z. B. R 34), wenn aus einer allgemein zugänglichen tabellarischen Übersicht der zugehörige Text ersichtlich ist.

Siehe Ziffer III – 14.1 Gefahrensymbole, Gefahrenbezeichnungen und Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze)

Die Gefahrstoffvorräte sind auf ordnungsgemäße Kennzeichnung und einwandfreien Zustand regelmäßig, mindestens aber einmal im Jahr zu überprüfen. Bei fehlender oder unzureichender Kennzeichnung sind die Behältnisse entsprechend nachzukennzeichnen. Nicht mehr identifizierbare Stoffe oder entbehrliche Stoffe sind ordnungsgemäß und sachgerecht zu entsorgen.

Zur Entsorgung siehe Ziffer I - 3.13 und Ziffer III – 15 Entsorgung von Gefahrstoffabfällen.

Hinsichtlich Klassifizierung und zulässiger Lagermengen brennbarer Flüssigkeiten siehe Ziffer I – 3.12.9 sowie Ziffer III – 5.4.