Abschnitt I-5.4 RISU-NRW

I - 5 Tätigkeiten mit Druckgasflaschen und Gasanlagen

I - 5.4 Kartuschenbrenner

I - 5.4.1 Festinstallierte Gasanlagen sind Kartuschenbrennern vorzuziehen.

 

I - 5.4.2 Kartuschenbrenner mit einem Rauminhalt der Druckgaskartusche von nicht mehr als 1 Liter dürfen in Räumen unter Erdgleiche benutzt werden, wenn sie nach Gebrauch in Räumen über Erdgleiche aufbewahrt werden.

 

I - 5.4.3 Werden Kartuschenbrenner in Schränken aufbewahrt, müssen diese Öffnungen in Bodennähe haben.

 

I - 5.4.4 Bei Kartuschenbrennern darf nur die Lehrerin, der Lehrer, die technische Assistentin oder der technische Assistent die Druckgaskartuschen auswechseln.

 

I - 5.4.5 Es dürfen nur Kartuschenbrenner betrieben werden, bei denen ein unbeabsichtigtes Lösen der Druckgaskartuschen verhindert ist.

Schülerinnen und Schüler dürfen im Unterricht nur mit maximal 8 Kartuschenbrennern in Einwegbehältern (Ventilkartuschen) arbeiten, bei denen ein Entnahmeventil eingesetzt ist. Einwegbehälter die angestochen werden müssen und bei denen nach Entfernen des Entnahmeventils ungehindert Gas ausströmen kann, dürfen ihnen nicht ausgehändigt werden.

Kartuschenbrenner müssen so betrieben werden, dass keine unzulässige Erwärmung der Druckgaskartuschen auftreten kann.

 

I - 5.4.6 Kartuschenbrenner dürfen nur in solcher Gebrauchslage betrieben werden, dass das Flüssiggas nicht auslaufen kann.

 

I - 5.4.7 Kartuschenbrenner müssen nach jeder Benutzung auf geschlossene Ventile und äußerlich erkennbare Mängel geprüft werden.