Elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind mindestens alle 4 Jahre durch eine Elektrofachkraft60 auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.
Nicht ortsfeste elektrische Betriebsmittel, Anschlussleitungen mit Steckern sowie Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen mit ihren Steckvorrichtungen sind, soweit sie benutzt werden, mindestens alle 12 Monate durch eine Elektrofachkraft auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.
Ergeben sich bei wiederholten Prüfungen nur geringe Fehlerquoten, so kann die Prüffrist der nicht ortsfesten elektrischen Betriebsmittel durch eine Elektrofachkraft verlängert werden. Der Unfallversicherungsträger kann verlangen, dass das Prüfungsergebnis dokumentiert wird.
Bei Verwendung geeigneter Prüfgeräte kann die Prüfung auch durch eine elektrotechnisch unterwiesene Person (unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft) vorgenommen werden.
RCD (z. B. FI-Schutzschalter) und Not-Aus-Einrichtungen sind durch Auslösen der Prüftaste mindestens alle 6 Monate auf einwandfreie Funktion zu prüfen.
60 Siehe § 5 der UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (GUV-V A2 bisher GUV 2.10). Lehrerinnen und Lehrer sind i.d.R. keine Elektrofachkräfte im Sinne von GUV-V A2 (bisher GUV 2.10). Die Prüfung ist mit dem Sachkostenträger zu vereinbaren; sie kann z. B. durch eine Elektrofachkraft der Kommune durchgeführt werden.