Abschnitt II-1.1 RISU-NRW

II – 1 Allgemeine Hinweise für alle Fächer

II – 1.1 Arbeiten in Abzügen

Kann nicht unterbunden werden, dass gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe frei werden,   sind diese an der Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und anschließend ohne Gefahr für Mensch und Umwelt zu entsorgen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.

Um diesen Anforderungen zu genügen, müssen entsprechende Räume für den naturwissenschaftlichen Unterricht, wie z. B. Chemieunterrichtsräume, mit mindestens einem Abzug ausgestattet sein. Die Abzüge müssen folgenden Schutzzielen entsprechen:

  • Gase, Dämpfe, Nebel, Rauche oder Stäube in gefährlicher Konzentration oder Menge dürfen nicht aus dem Abzugsinneren in den Unterrichtsraum gelangen können,
  • im Abzugsinneren darf sich keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden können,
  • Personen müssen durch den geschlossenen Frontschieber geschützt sein, falls gefährliche Stoffe   verspritzen oder Glas zersplittert.

Abzüge erfüllen diese Schutzziele und damit den oben genannten Stand der Technik, wenn sie den Normen DIN 12924 Teil 1, Teil 3 oder Teil 4 bzw. DIN EN 14 175, Teil 2100 entsprechen. Bei diesen Abzügen erfolgt die Kontrolle der einwandfreien lufttechnischen Funktion101 durch eine selbsttätig wirkende Einrichtung, die im Fehlerfall optische und akustische Warnsignale gibt.

Dies gilt nicht für Abzüge, die vor dem 1. 8. 1993 installiert wurden.

 


100 DIN 12924 Teil 1 „Laboreinrichtungen; Abzüge; Abzüge für allgemeinen Gebrauch”, Teil 3 “Laboreinrichtungen; Abzüge; Durchreicheabzüge”, Teil 4 “Laboreinrichtungen; Abzüge; Abzüge in Apotheken”

Seit dem 1.8.2003 gilt die DIN EN 14 175, Teil 2: „Anforderungen an Sicherheit und Leistungsvermögen“. Falls vom Hersteller nicht anders angegeben, gilt die v. g. DIN nicht für Abzüge, die vor dem Zeitpunkt des Datums der Veröffentlichung + 6 Monate am Arbeitsplatz installiert wurde.

101 Abzüge, die vor dem 01.08.1991 bzw. nach dem 01. 01. 1978 installiert wurden, müssen eine Abzugsleistung von mindestens 400 m³/h je laufenden Meter Abzugsbreite haben.