Arbeitsstätten-Richtlinie Künstliche
Beleuchtung; ASR 7/3


vom 01.10.1993, BArbBl Nr. 11/93



 
Zu § 7 Abs. 3 der Arbeitsstättenverordnung

Inhalt

1. Begriffe
2. Allgemeines
3. Prüfung von Beleuchtungseinrichtungen
3.1 Grobschätzung
3.2 Messung
4. Tabelle der Nennbeleuchtungsstärken

1. Begriffe


Beleuchtungseinrichtung:

Gesamtzahl der Leuchten in einem Raum. Die Leuchten enthalten die
Lampen, z. B. Leuchtstofflampen, Glühlampen, Quecksilberdampf- und Natriumdampfhochdrucklampen (siehe auch DIN 5039 "Licht, Lampen,
Leuchten" und DIN 5040 Teil 1 bis 3 "Leuchten für Beleuchtungszwecke").

Nennbeleuchtungsstärke En:

Die Beleuchtungsstärke wird in lx (Lux) gemessen. Die Nennbeleuchtungsstärke ist die mittlere Beleuchtungsstärke der Arbeitsstätte oder der einer bestimmten Tätigkeit dienenden Raumzone einer Arbeitsstätte, für die die Beleuchtungseinrichtung ausgelegt ist. Sie bezieht sich auf den mittleren Alterungszustand der Beleuchtungseinrichtung. Die Nennbeleuchtungsstärke bezieht sich im allgemeinen auf eine horizontale Arbeitsfläche, in Sonderfällen auch auf eine vertikale Arbeitsfläche.

2. Allgemeines

2.1
Die Leuchten sind so anzuordnen und auszuwählen, dass mindestens die in der Tabelle der Nr. 4 angegebenen Nennbeleuchtungsstärken (En) erreicht werden. Für Neuanlagen gilt in der Regel ein Planungsfaktor von 1,25 En; die mittlere Beleuchtungsstärke älterer Anlagen muss mindestens 0,8 En betragen und an keinem Arbeitsplatz darf die Beleuchtungsstärke 0,6 En unterschreiten. In der Tabelle nicht aufgeführte Räume bzw. Tätigkeiten sind sinngemäß einzuordnen. An ständig besetzten Arbeitsplätzen in Räumen ist eine Nennbeleuchtungsstärke von mindestens 200 lx vorzusehen, es sei denn, dass betriebliche oder physiologisch- optische Gründe eine Abweichung erfordern.

2.2
Bei der Bemessung und Anordnung der Leuchten ist zu berücksichtigen, dass die Nennbeleuchtungsstärke ein Mittelwert ist:

  1. In bezug auf die Abnahme der Helligkeit (Beleuchtungsstärke) durch Alterung und Verschmutzung.
  2. In bezug auf die Helligkeitsverteilung im Raum.

2.3
Die Leuchten sind so anzuordnen, dass sich eine ausreichend gleichmäßige Beleuchtung der Räume ergibt.

2.4
In einzelnen Fällen sind zusätzliche Leuchten direkt an einzelnen Arbeitsplätzen zweckmäßig, z. B. bei sehr schwierigen Sehaufgaben.

2.5
Die Leuchten und die Lampen sind so auszuwählen, dass keine Verfälschung der Farben, insbesondere der Sicherheitsfarben, auftritt.

2.6
Die Leuchten sind so auszuwählen und so anzuordnen, dass keine Blendung auftritt oder diese gering gehalten wird.

3. Prüfung von Beleuchtungseinrichtungen

3.1
Grobschätzung Anhand der installierten Leistung der Beleuchtungskörper bzw. der Lampen ist eine grobe Abschätzung der Beleuchtungsstärke möglich. Bei Verwendung von Leuchtstofflampen (nicht 3-Banden-Lampe) zeigt die nachstehende Aufstellung ungefähr, wie viel Watt pro m2 Grundfläche eines Raumes installiert sein müssen, um die jeweils erforderliche Beleuchtungsstärke zu erhalten.

Nennbeleucht.-
Stärke in lx
Install.-Leistung in Watt/m²
Grundfläche des Raumes
  Leuchten ca. 2 m über zu beleucht. Fläche Leuchten ca. 3 m über zu beleucht. Fläche Leuchten ca. 4 m über zu beleucht. Fläche
1 000

750

500

300

200

100

50
50

38

25

15

10

5

3
60

45

30

17

11

6

3
64

48

32

19

6

4

 Bei Ausleuchtung durch andere Lampenarten ist der nach der Aufstellung ermittelte Wert mit einem entsprechenden Faktor - wie nachfolgend aufgeführt - zu multiplizieren.

Lampenart Faktor
Glühlampe
Halogen-Glühlampe
Leuchtstofflampe
Quecksilberdampf-Hochdrucklampe
Indium-Amalgam-Leuchtstofflampe
(3-Banden-Lampe)
Natriumdampf-Hochdrucklampe
Halogen-Metalldampf-Lampe
4
1,6
1
0,8

0,6
0,5
0,5


3.2
Messung

Die Messung der Beleuchtungsstärke wird mit Beleuchtungsstärkemeß-
geräten (Luxmeter/Lichtmesser) durchgeführt. Die Allgemeinbeleuchtung wird als Mittelwert gleichmäßig verteilter Meßpunkte in 0,85 m Meßhöhe ermittelt. An Arbeitsplätzen erfolgt die Messung am Ort der Tätigkeit während der Tätigkeit des Arbeitnehmers, z. B. bei Werkzeugmaschinen am eingespannten Werkstück am Ort der Bearbeitung; auf der Schreibtischplatte
am Ort des Schreibens; auf dem gesamten Zeichenbrett in Zeichenstellung.
Bei Verkehrswegen wird auf dem Fußboden oder bis maximal 0,2 m darüber an mehreren Stellen längs des Weges - und zwar längs der Mittellinie - gemessen.

4. Tabelle der Nennbeleuchtungsstärke

**)

Art des Innenraumes bzw. der Tätigkeit Nennbeleuchtungs-
stärke En lx
Bemerkungen
1 Allgemeine Räume
1.1 Verkehrszonen in Abstellräumen 50  
1.2 Lagerräume    
1.2.1 Lagerräume für gleichartiges oder großteiliges Lagergut 50  
1.2.2 Lagerräume mit Suchaufgabe bei nicht gleichartigem Lagergut 100  
1.2.3 Lagerräume mit Leseaufgabe 200  
1.3 Automatische Hochregallager    
1.3.1 Gänge 20  
1.3.2 Bedienungsstand 200  
1.4 Versand 200  
1.5 Pausen-, Sanitär- und Sanitätsräume    
1.5.1 Kantinen

1.5.2 Übrige Pausen- und Liegeräume

1.5.3 Räume für körperliche Ausgleichsübungen

1.5.4 Umkleideräume

1.5.5 Waschräume

1.5.6 Toilettenräume
200

100


300


100

100

100
Stimmungsbetonte Beleuchtung, evtl. Glühlampen








Evtl. zusätzliche Spiegelbeleuchtung
1.5.7 Sanitätsräume, Räume für Erste Hilfe und für ärztliche Betreuung 500  
1.6 Haustechnische Anlagen    
1.6.1 Maschinenräume 100  
1.6.2 Energieversorgung und -verteilung 100  
1.6.3 Fernschreibestelle, Poststelle 500  
1.6.4 Telefonvermittlung 300  
 
2. Verkehrswege in Gebäuden
2.1 für Personen 50 Anpassung der Nennbeleuchtungs-stärke an benachbarte Räume:
En1 > 0,1 En2 dabei bedeuten:

En1 = En der Verkehrswege

En2 = En benachbarter Räume
2.2 für Personen und Fahrzeuge 100
2.3 Treppen, Fahrtreppen und geneigte Verkehrswege 100  
2.4 Verladerampen 100  
2.5 Automatische Fördereinrichtungen oder Transportbänder im Bereich von Verkehrswegen 100  
2.6 Halleneinfahrten    
2.6.1 Tagesbetrieb 2xEn ***) min.
400 lx
 
2.6.2 Nachtbetrieb 0,5 En ****) bis 0,2 En****)  
 
3. Büroräume und büroähnliche Räume
3.1 Büroräume mit tageslichtorientierten Arbeitsplätzen ausschließlich in unmittelbarer Fensternähe 300 Arbeitsplatzorientierte Allgemeinbeleuchtung, am Arbeitsplatz mindestens 0,8 En
3.2 Büroräume 500  
3.3 Großraumbüros
- hohe Reflexion
- mittlere Reflexion

750
1 000
Hohe Reflexionsgrade: Decke mindestens 0,7, Wände/Stellwände mindestens 0,5. Einzelplatzbeleuchtung zweckmäßig
3.4 Technisches Zeichnen 750 En bezogen auf eine Gebrauchslage des Zeichenbrettes von
70° zur Horizontalen;
im Mittelpunkt 1,2 m Höhe
3.5 Sitzungszimmer und Besprechungsräume 300  
3.6 Empfangsräume 100  
3.7 Räume mit Publikumsverkehr 200  
3.8 Räume für Datenverarbeitung 500  
 
4. Chemische Industrie
4.1 Verfahrenstechnische Anlagen mit Fernbedienung 50  
4.2 Verfahrenstechnische Anlagen mit gelegentlichen manuellen Eingriffen 100  
4.3 Ständig besetzte Arbeitsplätze in verfahrenstechnischen Anlagen 200  
4.4 Meßstände, Steuerbühnen und Warten 300 Bei betrieblichen Erfordernissen:
En < 300 lx
4.5 Laboratorien, Konfektionierungen 300  
4.6 Arbeiten mit erhöhter Sehaufgabe 500  
4.7 Farbprüfung 1 000 Einzelplatzbeleuchtung zweckmäßig. Farbwiedergabe beachten
 
5. Zementindustrie, Keramik und Glasgewerbe
5.1 Arbeitsplätze oder -zonen an Öfen, an Mischen für Rohstoffe; Mahlanlagen in Ziegeleien 200  
5.2 Emaillieren, Walzen, Pressen, Formen einfacher Teile, Glasieren, Glasblasen 300  
5.3 Schleifen, Ätzen, Polieren von Glas, Formen feiner Teile, Herstellung von Glasinstrumenten 500  
5.4 Dekorarbeiten 500 Einzelplatzbeleuchtung zweckmäßig
5.5 Schleifen optischer Gläser, Kristallglas, Handschleifen und Gravieren, Arbeiten mittlerer Güte 750  
5.6 Feine Arbeiten 1 000  
     
6. Hütten, Stahl- und Walzwerke, Großgießereien    
6.1 Produktionsanlagen ohne manuelle Eingriffe 50  
6.2 Produktionsanlagen mit gelegentlichen Eingriffen 100  
6.3 Ständig besetzte Arbeitsplätze in Produktionsanlagen 200  
6.4 Meßstände, Steuerbühnen und Warten 300 Bei betrieblichen Erfordernissen:
En < 300 lx
6.5 Prüf- und Kontrollplätze 500 Bei betrieblichen Erfordernissen:
En < 500 lx
 
7. Metallbe- und -verarbeitung
7.1 Freiform-Schmieden kleiner Teile 200  
7.2 Schweißen 300  
7.3 Bearbeitungszentren, automatisierte oder halbautomatisierte Bearbeitungsmaschinen 300  
7.4 Grobe und mittlere Maschinenarbeiten; zulässige Abweichung > 0,1 mm 300 Zulässige Abeichung siehe DIN 7168 Teil 1
7.5 Feine Maschinenarbeiten; zulässige Abweichung < 0,1 mm 500  
7.6 Arbeitsplätze mit Robortern 300  
7.7 Anreiß- und Kontrollplätze, Meßplätze 750  
7.8 Kaltwalzwerke 200  
7.9 Draht-, Rohrziehereien, Herstellung von Kaltbandprofilen 300  
7.10 Be- und Verarbeitung von Blechen 300  
7.11 Herstellung von Handwerkzeugen und Schneidwaren 500  
7.12 Montage    
7.12.1 Grob 200  
7.12.2 Mittelfein 300  
7.12.3 Fein 500  
7.13 Gesenkschmieden 200  
7.14 Gießereien    
7.14.1 Unterflur liegende begehbare Kanäle,
Bandstrecken, Keller usw.
50  
7.14.2 Bühnen 100  
7.14.3 Sandaufbereitung 200  
7.14.4 Gußputzerei 300  
7.14.5 Arbeitsplätze an Kupolofen und am Mischer 200  
7.14.6 Gießhallen 300  
7.14.7 Ausleerstellen 200  
7.14.8 Maschinenformerei 200  
7.14.9 Handformerei 300  
7.14.10 Kernmacherei 300  
7.14.11 Modellbau 500  
7.15 Druckgießereien 300  
7.16 Oberflächenbehandlung    
7.16.1 Galvanisieren 300  
7.16.2 Spachteln,
Anstreichen, Lackieren
500  
7.16.3 Kontrollplätze 750  
7.17 Werkzeug-, Lehren-
und Vorrichtungsbau, Feinmechanik,
Feinstmontage
1 000 Einzelplatzbeleuchtung zweckmäßig
7.18 Automobilbau   An Montagelinien bei arbeitsplatzbezogener Leuchtstofflampen-
Beleuchtung kann,
wenn betriebliche
Gründe es erfordern,
auf die Blendungsbegrenzung verzichtet werden.

7.18.1 Karosserie-Rohbau

500  
7.18.2 Karosserie-
Oberflächenbearbeitung
500  
7.18.3 Lackiererei-Spritz-Kabine 1 000  
7.18.4 Lackiererei-Schleifplätze 750  
7.18.5 Nacharbeit Lackiererei 1 000  
7.18.6 Polsterei 500  
7.18.7 Karosserei- und Wagenfertigmontage 500  
7.18.8 Inspektion 750  
 

8. Kraftwerke

8.1 Beschickungsanlagen 50  
8.2 Kesselhaus 100  
8.3 Druckausgleichsraum in Kernkraftwerken 200  
8.4 Maschinenhallen 100  
8.5 Nebenräume, z. B. Pumpenräume, Kondensatorräume 50  
8.6 Schaltanlagen in Gebäuden 100  
8.7 Schaltwarten 300 Bei betrieblichen Erfordernissen:
En < 300 lx
8.8 Instandhaltungsarbeiten an Turbine und Generator 500 Durch Zusatz-beleuchtung während der Dauer der Arbeit
 
9. Elektrotechnische Industrie
9.1 Kabel- und Leitungsherstellung, Lackieren und Tränken von Spulen, Montage großer Maschinen, einfache Montagearbeiten, Wickeln von Spulen und Ankern mit grobem Draht 300  
9.2 Montage von Telefonapparaten, kleinen Motoren, Wickeln von Spulen und Ankern mit mittlerem Drath 500  
9.3 Montage feiner Geräte, von Rundfunk und Fernsehapparaten, Wickeln feiner Drahtspulen, Fertigung von Schmelzsicherungen, Justieren, Prüfen und Eichen 1000 Einzelplatzbeleuchtung zweckmäßig
9.4 Montage feinster Teile, elektronische Bauteile 1 500  
     
10 Schmuck- und Uhrenindustrie    
10.1 Herstellung von Schmuckwaren 1 000  
10.2 Bearbeiten von Edelsteinen 1 500 Einzelplatzbeleuchtung zweckmäßig
10.3 Optiker- und Uhrmacherwerkstatt 1 500  

 

11 Holzbe- und -verarbeitung
11.1 Dämpfgruben 100  
11.2 Sägegatter 200  
11.3 Arbeiten an der Hobelbank, Leimen, Zusammenbau 300  
11.4 Auswahl und Kontrolle von Furnierhölzern, Intarsienarbeit 500  
11.6 Arbeiten an Holzbearbeitungsmaschinen, Drechseln, Kehlen, Abrichten, Fugen, Schlitzen, Schneiden, Sägen, Fräsen 500  
11.7 Holzveredelung 500  
11.8 Fehlerkontrolle 750  
 
12 Papier- und Druckindustrie, graphisches Gewerbe
12.1 Arbeiten an Holländern, Kollergängen, Holzschleiferei 200  
12.2 Papier- und Wellpappenmaschinen, Kartonagenfabrikation 300  
12.3 Gewöhnliche Buchbindearbeit, Tapetendruck 300  
12.4 Vergolden, Prägen, Arbeiten an Druckmaschinen 500  
12.5 Retusche, Hand- und Maschinensatz 1 000 Vermeiden von Reflexblendung durch geeigneten Lichteinfall; bei Handsatz schräg seitlich
12.6 Farbkontrolle bei Mehrfarbdruck 1 500 Einzelplatzbeleuchtung zweckmäßig
12.7 Stahl- und Kupferstich 2 000
12.8 Fotosatz, Reproduktion 500  
12.9 Montage, Kopie 800  
 
13 Lederindustrie
13.1 Arbeit an Bottichen, Fässern, Gruben 200 Bei Fässern auf Vertikalbeleuchtung achten, Reflexe vermeiden durch geeigneten Lichteinfall
13.2 Schaben, Spalten, Schleifen, Walken der Häute 300  
13.3 Sattlerarbeiten, Steppen, Nähen, Polieren, Sortieren, Pressen, Zuschneiden, Stanzen, Schuhfabrikation 500 Bei dunkelm Material
auf 1 000 lx erhöhen, evtl. durch Einzelplatzbeleuchtung
13.4 Lederfärben (maschinell) 750  
13.5 Qualitätskontrollen

13.5.1 mittlere Ansprüche

13.5.2 hohe Ansprüche

13.5.3 sehr hohe Ansprüche

 

750

1 000

1 500

Für die Oberflächenkontrolle: Zusatzbeleuchtung mit schrägem Lichteinfall; Einzelplatzbeleuchtung zweckmäßig
13.6 Farbprüfung 1 000 Einzelplatzbeleuchtung zweckmäßig.
Farbwiedergabe beachten
 
14 Textilherstellung und -verarbeitung
14.1 Arbeitsplätze und -zonen an Bädern, Ballen aufbrechen 200  
14.2 Krempeln, Waschen, Bügeln, Arbeit am Reißwolf und an Karden, Strecken, Kämmen, Schlichten, Kartenschlagen, Vorspinnen, Jute- und Hanfspinnereien 300  
14.3 Färben 300  
14.4 Zetteln, Schären, Aufbäumen, Spinnen, Spulen, Winden Zwirnen, Flechten, Wirken, Sticken, Weben 500  
14.5 Kammstechen, Repassieren, Nähen, Stoffdrucken 750  
14.6 Putzmacherei 750  
14.7 Putzen, Noppenausnähen 1 500  
14.8 Kunststopfen 1 500  
14.9 Warenprüfung, Farbprüfung 1 000 Einzelplatzbeleuchtung zweckmäßig.
Farbwiedergabe beachten
 
15 Nahrungsmittel- und Genußmittelindustrie
15.1 Arbeitsplätze und -zonen im Brauhaus, am Malzboden, für Waschen, Abfüllen in Fässer, Reinigung, Sieben, Schälen, Kochen in Konserven und Schokoladenfabriken, Arbeitsplätze und -zonen in Zuckerfabriken, für Trocknen und Fermentieren von Rohtabak, Gärkeller 200  
15.2 Verlesen und Waschen von Produkten; Mahlen, Mischen, Abpacken 300  
15.3 Arbeitsplätze und -zonen in Schlachtereien, Metzgereien, Molkereien, Mühlen und Filterböden 300 Je nach Aufbau des Arbeitsplatzes auf ausreichende Vertikal-Beleuchtungsstärke achten
15.4 Schneiden und Auslesen von Gemüse und Obst 300  
15.5 Herstellung von Feinkost; Küchen; Herstellung von Zigarren und Zigaretten 500  
15.6 Kontrolle von Gläsern und Produktkontrolle; Garnieren, Dekorieren, Sortieren 500  
15.7 Farbkontrolle, Laborräume 1 000 Einzelplatzbeleuchtung zweckmäßig.
Farbwiedergabe beachten
 
16 Groß- und Einzelhandel
16.1 Verkaufsräume 300  
16.2 Kassenarbeitsplätze 500  
 
17 Handwerk und Gewerbe (Beispiele aus verschiedenen Branchen)
17.1 Entrosten und Anstreichen von Stahlbauteilen 200  
17.2 Vormontage von Heizungs- und Lüftungsanlagen 200  
17.3 Schlosserei und Klempnerei 300  
17.4 Kraftfahrzeugwerkstätten 300  
17.5 Bauschreinereien s. Nr. 11 Nennbeleuchtungs-stärke nach Nummer
11 wählen
17.6 Reparaturwerkstätten für Maschinen und Apparate 500  
17.7 Radio- und Fernsehwerkstätten 500  
 

18 Dienstleistungsbetriebe

18.1 Hotels und Gaststätten    
18.1.1 Empfang 200  
18.1.2 Küche 500  
18.1.3 Speise 200  
18.1.4 Sitzungsräume 300  
18.1.5 Selbstbedienungsgaststätten 300  
18.2 Wäscherei und Chem. Reinigung    
18.2.1 Waschen 300  
18.2.2 Maschinenbügeln 300  
18.2.3 Handbügeln 300  
18.2.4 Sortieren 300  
18.2.5 Fleckentfernen Kontrolle 1 000 Einzelplatzbeleuchtung zweckmäßig
18.3 Haarpflege 500  
18.4 Kosmetik 750  
 

19 Kunststoffverarbeitung

19.1 Spritzgießen 500  
19.2 Kunststoffblasen 300  
19.3 Kunststoffpressen 300  

Hinweise

Einzelheiten für die Planung von Beleuchtungseinrichtungen, über Gleich-mäßigkeit, Lichtfarbe, Farbwiedergabe oder Blendung und Einzelheiten für die Messung, über die Verteilung der Meßpunkte im Raum und über Anforderungen an die Meßgeräte können den Normen der DIN 5035 "Beleuchtung mit künstlichem Licht":
  • Teil 1 "Begriffe und allgemeine Anforderungen", Juni 1990
  • Teil 2 "Richtwerte für Arbeitsstätten in Innenräumen und im Freien", Sept. 1990
  • Teil 6 "Messung und Bewertung", Dez. 1990 entnommen werden. Zu beachtende Besonderheiten bei der Beleuchtung von Räumen mit Bildschirmarbeitsplätzen:
  • Teil 7 "Beleuchtung von Räumen mit Bildschirmarbeitsplätzen und mit Arbeitsplätzen mit Bildschirmunterstützung", Sept. 1988.

 


*) DIN 5035 T 1 "Beleuchtung mit künstlichem Licht; Begriffe und
allgemeine Anforderungen", Ausgabe Juni 1990 und DIN 5035 T 2 "Beleuchtung mit künstlichem Licht; Richtwerte für Arbeitsstätten in Innenräumen und im Freien", Ausgabe September 1990


**) Entnommen aus DIN 5035 Teil 2 "Beleuchtung mit künstlichem Licht: Richtwerte für Arbeitsstätten in Innenräumen und im Freien", Ausgabe September 1990.
***)  En des anschließenden Innenraumes der Halle. Es ist der Innenbereich der Halleneinfahrt zu beleuchten.
****) En des anschließenden Innenraumes. Es ist der Außenbereich der Halleneinfahrt zu beleuchten.