Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
§ 37 Treppenräume
(1) Jede notwendige Treppe muss in einem eigenen
Treppenraum (notwendiger Treppenraum) liegen. Für die Verbindung
von Geschossen innerhalb derselben Nutzungseinheit sind
notwendige Treppen ohne Treppenraum zulässig.
(2) Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie
eines Kellergeschosses muss mindestens
ein notwendiger Treppenraum oder ein Ausgang ins Freie in höchstens
35 m Entfernung
erreichbar sein. Sind mehrere notwendige Treppenräume erforderlich,
müssen sie so verteilt
sein, dass die Rettungswege möglichst kurz sind.
(3) Übereinanderliegende Kellergeschosse müssen jeweils mindestens zwei Ausgänge zu notwendigen Treppenräumen oder ins Freie haben.
(4) Notwendige Treppenräume müssen durchgehend sein und an
einer Außenwand liegen.
Notwendige Treppenräume, die nicht an einer Außenwand liegen
(innenliegende notwendige
Treppenräume) sind zulässig, wenn ihre Benutzung durch Raucheintritt
nicht gefährdet
werden kann.
(5) Jeder notwendige Treppenraum muss einen sicheren Ausgang ins Freie haben. Sofern der Ausgang eines notwendigen Treppenraumes nicht unmittelbar ins Freie führt, muss der Raum zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie
Abweichungen von Satz 2 Nummern 2 und 4 können zugelassen werden, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.
(6) In Geschossen mit mehr als vier Wohnungen oder Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe müssen notwendige Flure angeordnet sein.
(7) Die Wände notwendiger Treppenräume und ihrer Zugänge zum Freien sind
herzustellen.
Dies gilt nicht, soweit diese Wände Außenwände
sind, den Anforderungen des § 29 Abs. 1 entsprechen und durch
andere an diese Außenwände
anschließende Bauteile
nicht gefährdet werden können. Bauteile dürfen in Treppenraumwände
nur so weit eingreifen,
dass der verbleibende Wandquerschnitt die Feuerwiderstandsklasse F
90 behält; für
Leitungen, Leitungsschlitze und Schornsteine gilt dieses entsprechend.
Leitungen dürfen
durch Treppenraumwände nur hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung
von Feuer
und Rauch nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen
getroffen sind.
(8) Der obere Abschluss notwendiger Treppenräume ist
herzustellen. Dies gilt nicht, wenn der obere Abschluss das Dach oder ein Hohlraum nach§ 2 Abs. 6 Satz 2 ist.
(9) In notwendigen Treppenräumen und in Räumen nach Absatz 5 Satz 2 müssen
bestehen. Leitungsanlagen sind zulässig, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.
(10) In notwendigen Treppenräumen müssen
erhalten.
(11) Notwendige Treppenräume müssen zu lüften und zu beleuchten sein. Notwendige Treppenräume, die an einer Außenwand liegen, müssen in jedem Geschoss Fenster mit einer Größe von mindestens 0,5 m² haben, die geöffnet werden können. Innenliegende notwendige Treppenräume müssen in Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen oberhalb der Geländeoberfläche eine Sicherheitsbeleuchtung haben.
(12) In Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen oberhalb der
Geländeoberfläche sowie bei
innenliegenden notwendigen Treppenräumen muss an der obersten
Stelle eines notwendigen
Treppenraumes ein Rauchabzug vorhanden sein. Der Rauchabzug muss eine
Rauchabzugsöffnung mit einem freien Querschnitt von mindestens
5 von Hundert der Grundfläche, mindestens
jedoch von 1 m² haben. Der Rauchabzug muss vom Erdgeschoss und
vom obersten
Treppenabsatz aus bedient werden können. Abweichungen können
zugelassen werden, wenn der Rauch auf andere Weise abgeführt werden
kann.
(13) Die Absätze 1 bis 5 und 7 bis 11 gelten nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen. Absatz 6 gilt nicht für Wohngebäude geringer Höhe.