Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
§ 41 Geländer, Umwehrungen
(1) In, an und auf baulichen Anlagen sind Flächen,
die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt
sind und unmittelbar an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen angrenzen,
zu umwehren.
Dies gilt nicht, wenn eine Umwehrung dem Zweck der Fläche widerspricht,
wie bei
Verladerampen, Kais und Schwimmbecken.
(2) Nicht begehbare Oberlichte und Glasabdeckungen
in Flächen,
die im Allgemeinen zum
Begehen bestimmt sind, sind zu umwehren, wenn sie weniger als 0,50
m aus diesen Flächen
herausragen.
(3) Kellerlichtschächte und Betriebsschächte,
die an Verkehrsflächen
liegen, sind zu umwehren
oder verkehrssicher abzudecken; Abdeckungen an und in öffentlichen
Verkehrsflächen
müssen gegen unbefugtes Abheben gesichert sein.
(4) Notwendige Umwehrungen müssen folgende Mindesthöhen haben:
(5) Fensterbrüstungen müssen bei einer Absturzhöhe von bis zu 12 m mindestens 0,80 m, darüber mindestens 0,90 m hoch sein. Geringere Brüstungshöhen sind zulässig, wenn durch andere brüstungsähnliche Vorrichtungen diese Mindesthöhen eingehalten werden. Soll die Absturzsicherung im Wesentlichen durch eine Umwehrung, wie Geländer, erbracht werden,so sind die Mindesthöhen nach Absatz 4 einzuhalten. Im Erdgeschoss können geringere Brüstungshöhen gestattet werden.