| Arbeitsstättenverordnung
(ArbStättV) – § 2.3 des Anhangs Anforderungen an
Arbeitsstätten nach § 3, Abs. 1 |
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| § 2.3 Fluchtwege und Notausgänge |
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| (1) Fluchtwege und Notausgänge müssen |
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sich in Anzahl, Anordnung und Abmessung nach der Nutzung,
der Einrichtung und den Abmessungen der Arbeitsstätte sowie nach der höchstmöglichen
Anzahl der dort anwesenden Personen richten, |
| b) |
auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder, falls dies nicht möglich ist, in einen gesicherten Bereich führen, |
| c) |
in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein. |
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| Sie sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten, wenn das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte für die Beschäftigten, insbesondere bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung, nicht gewährleistet ist. |
| (2) Türen im Verlauf von Fluchtwegen oder Türen von Notausgängen müssen |
| a) |
sich von innen ohne besondere Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen,
solange sich Beschäftigte in der Arbeitsstätte befinden, |
| b) |
in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein. |
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| Türen von Notausgängen müssen sich nach außen öffnen lassen. In Notausgängen sind Karussell- und Schiebetüren nicht zulässig. |
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| §3 Arbeitsbedingungen |
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| § 3.1 Bewegungsfläche |
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| (1) Die freie unverstellte Fläche am Arbeitsplatz muss so bemessen sein, dass sich die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit ungehindert bewegen können. |
| (2) Ist dies nicht möglich, muss den Beschäftigten in der Nähe des Arbeitsplatzes eine andere ausreichend große Bewegungsfläche zur Verfügung stehen. |
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| § 3.2 Anordnung der Arbeitsplätze |
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| Arbeitsplätze sind in der Arbeitsstätte so anzuordnen, dass Beschäftigte |
| a) |
sie sicher erreichen und verlassen können, |
| b) |
sich bei Gefahr schnell in Sicherheit bringen können, |
| c) |
durch benachbarte Arbeitsplätze, Transporte oder Einwirkungen von
außerhalb nicht gefährdet werden. |
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| § 3.3 Ausstattung |
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| Jedem Beschäftigten muss mindestens eine Kleiderablage zur Verfügung stehen, sofern Umkleideräume nach § 6 Abs. 2 Satz 3 nicht vorhanden sind. |
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