| Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen Schulbaurichtlinie - SchulBauR - |
| 3. Rettungswege |
3.1 Allgemeine Anforderungen |
| 3.2 Rettungswege durch Hallen Einer der beiden Rettungswege nach Nr. 3.1 darf durch eine Halle führen, wenn die Halle eine Rauchabzugsanlage hat. |
| 3.3 Notwendige Flure Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung (Stichflure) dürfen nicht länger als 10 m sein: sie dürfen länger sein, wenn die von ihnen erschlossenen Räume einen zweiten baulichen Rettungsweg haben. |
| 3.4 Breite der Rettungswege, Sicherheitszeichen Die nutzbare Breite der Ausgänge von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen sowie der notwendigen Flure und notwendigen Treppen muss mindestens 1 m je 150 darauf angewiesener Benutzer betragen. Es muss jedoch mindestens folgende nutzbare Breite vorhanden sein bei |
| a) Ausgängen von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen 0,90 m, b) notwendigen Fluren, auf die mehr als 180 Benutzer angewiesen sind 2,00 m, c) sonstigen notwendigen Fluren 1,25 m, d) notwendigen Treppen 1,25 m. |
| Die erforderliche nutzbare Breite der notwendigen Flure und notwendigen Treppen darf durch offen stehende Türen, Einbauten oder Einrichtungen nicht eingeengt werden. Ausgänge zu notwendigen Fluren dürfen nicht breiter sein als der notwendige Flur. Ausgänge zu notwendigen Treppenräumen dürfen nicht breiter sein als die notwendige Treppe. Ausgänge aus notwendigen Treppenräumen müssen mindestens so breit sein wie die notwendige Treppe. An den Ausgängen zu notwendigen Treppenräumen oder ins Freie müssen Sicherheitszeichen angebracht sein. |