Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen
Schulbaurichtlinie - SchulBauR -
 
 
3. Rettungswege

3.1 Allgemeine Anforderungen
Für jeden Unterrichtsraum müssen in demselben Geschoss
mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege
zu Ausgängen ins Freie oder zu notwendigen Treppenräumen
vorhanden sein: die Rettungswege dürfen innerhalb eines
Geschosses über einen gemeinsamen Flur führen,
Anstelle eines dieser Rettungswege darf ein Rettungsweg
über Außentreppen ohne Treppenraum, über Rettungs-
balkone, Terrassen und begehbare Dächer auf das
Grundstück führen, wenn dieser Rettungsweg im Brandfall
nicht gefährdet ist; dieser Rettungsweg gilt als Ausgang ins
Freie.

3.2 Rettungswege durch Hallen
Einer der beiden Rettungswege nach Nr. 3.1 darf durch eine
Halle führen, wenn die Halle eine Rauchabzugsanlage hat.
3.3 Notwendige Flure
Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung (Stichflure)
dürfen nicht länger als 10 m sein: sie dürfen länger sein,
wenn die von ihnen erschlossenen Räume einen zweiten
baulichen Rettungsweg haben.
3.4 Breite der Rettungswege, Sicherheitszeichen
Die nutzbare Breite der Ausgänge von Unterrichtsräumen
und sonstigen Aufenthaltsräumen sowie der notwendigen
Flure und notwendigen Treppen muss mindestens 1 m
je 150 darauf angewiesener Benutzer betragen. Es muss
jedoch mindestens folgende nutzbare Breite vorhanden
sein bei
 
a) Ausgängen von Unterrichtsräumen und sonstigen
Aufenthaltsräumen 0,90 m,

b) notwendigen Fluren, auf die mehr als 180 Benutzer
angewiesen sind 2,00 m,

c) sonstigen notwendigen Fluren 1,25 m,

d) notwendigen Treppen 1,25 m.
 
Die erforderliche nutzbare Breite der notwendigen Flure
und notwendigen Treppen darf durch offen stehende Türen,
Einbauten oder Einrichtungen nicht eingeengt werden.
Ausgänge zu notwendigen Fluren dürfen nicht breiter sein
als der notwendige Flur. Ausgänge zu notwendigen
Treppenräumen dürfen nicht breiter sein als die notwendige
Treppe. Ausgänge aus notwendigen Treppenräumen müssen
mindestens so breit sein wie die notwendige Treppe. An den
Ausgängen zu notwendigen Treppenräumen oder ins Freie
müssen Sicherheitszeichen angebracht sein.