| Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen Schulbaurichtlinie - SchulBauR - |
| 3. Rettungswege |
3.4 Breite der Rettungswege, Sicherheitszeichen
a) Ausgängen von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen 0,90 m b) notwendigen Fluren, 1,50 m c) notwendigen Treppen 1,20 m Die erforderliche nutzbare Breite der notwendigen Flure und notwendigen Treppen darf durch offenstehende Türen, Einbauten oder Einrichtungen nicht eingeengt werden. Ausgänge zu not- wendigen Fluren dürfen nicht breiter sein als der notwendige Flur. Ausgänge zu notwendigen Treppenräumen dürfen nicht breiter sein als die notwendige Treppe. Ausgänge aus notwendigen Treppen- räumen müssen mindestens so breit sein wie die notwendige Treppe. An den Ausgängen zu notwendigen Treppenräumen oder ins Freie müssen Sicherheitszeichen angebracht sein. |