| Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen Schulbaurichtlinie - SchulBauR - |
| 4. Treppen, Geländer und Umwehrungen |
| Die nutzbare Breite notwendiger Treppen darf 2,40 m nicht überschreiten. Treppen müssen Tritt- und Setzstufen haben. Notwendige Treppen dürfen keine gewendelten Läufe haben. Geländer und Umwehrungen müssen mindestens 1,1 m hoch sein. |