Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen
Schulbaurichtlinie - SchulBauR -
 
8. Sicherheitsbeleuchtung

Eine Sicherheitsbeleuchtung muss in Hallen, durch die Rettungswege führen, in notwendigen Fluren, notwendigen Treppenräumen sowie in fensterlosen Aufenthaltsräumen vorhanden sein.