| Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen Schulbaurichtlinie - SchulBauR - |
| 8. Sicherheitsbeleuchtung |
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Eine Sicherheitsbeleuchtung muss in Hallen, durch die Rettungswege führen, in notwendigen Fluren, notwendigen Treppenräumen sowie in fensterlosen Aufenthaltsräumen vorhanden sein. |