| Abschnitt 5.2 TRBA 500 Technische und bauliche Maßnahmen |
| Bei der Einrichtung von Arbeitsstätten sind
im Hinblick auf die Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
folgende Anforderungen zu berücksichtigen: - Leicht reinigbare Oberflächen für Fußböden und Arbeitsmittel (z. B. Maschinen, Betriebseinrichtungen) im Arbeitsbereich, soweit dies im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten liegt; - Maßnahmen zur Vermeidung/Reduktion von Aerosolen, Stäuben und Nebel; - Waschgelegenheiten sind zur Verfügung zu stellen; - Vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidemöglichkeiten. |