Abschnitt 5.2 TRBA 500 Technische und bauliche Maßnahmen
 
Bei der Einrichtung von Arbeitsstätten sind im Hinblick auf die Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen folgende Anforderungen zu berücksichtigen:
- Leicht reinigbare Oberflächen für Fußböden und Arbeitsmittel (z. B.   Maschinen, Betriebseinrichtungen) im Arbeitsbereich, soweit dies im   Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten liegt;
- Maßnahmen zur Vermeidung/Reduktion von Aerosolen, Stäuben und   Nebel;
- Waschgelegenheiten sind zur Verfügung zu stellen;
- Vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidemöglichkeiten.