| 5.1 |
Allgemeines |
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| 5.1.1 |
Beim Lagern von Druckgasbehältern
wird unterschieden zwischen Lagern in Räumen und Lagern
im Freien. Als Läger im Freien gelten auch solche, die mindestens
nach zwei Seiten offen sind, sowie solche, die nur an einer Seite
offen sind, wenn die Tiefe - von der offenen Seite her gemessen
- nicht größer ist als die Höhe der offenen Seite.
Eine Seite des Raumes gilt auch dann als offen, wenn sie aus
einem Gitter aus Draht oder dergleichen besteht. |
| 5.1.2 |
Soweit in den nachfolgenden Bestimmungen
die Anzahl der gefüllten Druckgasbehälter begrenzt
ist, dürfen entleerte ungereinigte Druckgasbehälter
in doppelter Anzahl vorhanden sein. |
| 5.1.3 |
Druckgasbehälter dürfen
nicht gelagert werden |
| - |
in Räumen unter Erdgleiche, |
| - |
in Treppenräumen, Haus- und
Stockwerksfluren, engen Höfen sowie Durchgängen und
Durchfahrten oder in deren un-mittelbarer Nähe, |
| - |
an Treppen von Freianlagen, |
| - |
an besonders gekennzeichneten Rettungswegen, |
| - |
in Garagen und |
| - |
in Arbeitsräumen. |
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Zu den Arbeitsräumen gehören
nicht Lagerräume, auch wenn dort Arbeitnehmer beschäftigt
sind. |
| 5.1.3.1 |
Druckgasflaschen für Pressluft
oder Sauerstoff dürfen ab-weichend von Nummer 5.1.3 in Räumen
unter Erdgleiche gelagert werden. |
| 5.1.3.2 |
Bis zu 50 gefüllte Druckgasflaschen
dürfen abweichend von Nummer 5.1.3 in Räumen unter
Erdgleiche gelagert werden, wenn |
| - |
bei technischer Lüftung die
Einrichtung für die technische Lüftung einen zweifachen
Luftwechsel in der Stunde gewährleistet.
Die Einrichtung für die technische Lüftung muss entweder ständig
wirksam sein oder durch eine Gaswarneinrichtung automatisch eingeschaltet
werden, wenn von der Gaswarneinrichtung Gas festgestellt wird.
Beim Ausfall der Einrichtung für die technische Lüftung muss
ein Alarm ausgelöst werden; |
| - |
bei natürlicher Belüftung
die Lüftungsöffnungen mindestens einen Gesamtquerschnitt
von 10 % der Grundfläche dieses Raumes haben, eine Durchlüftung
bewirken und der Fußboden nicht mehr als 1,5 m unter der
Geländeoberfläche liegt. |
| 5.1.4 |
Das Umfüllen von Druckgasen
sowie die Instandhaltung von Druckgasbehältern sind in Lägern
nicht zulässig. |
| 5.1.5 |
Die Läger dürfen dem
allgemeinen Verkehr nicht zugänglich sein. Unbefugten ist
das Betreten der Läger zu verbieten. Auf das Verbot ist
durch Schilder hinzuweisen. |
| 5.1.6 |
Bei der Lagerung von Druckgasbehältern
mit brennbaren oder sehr giftigen Gasen müssen Einrichtungen
vorhanden sein, um im Brand- oder Schadensfall Hilfe anfordern
zu können. Diese Forderung ist erfüllt, wenn ein Fernsprecher
rasch erreichbar ist. |
| 5.1.7 |
Für Läger von Druckgasbehältern
muss mindestens ein ge-eigneter Feuerlöscher leicht erreichbar
sein. In der Nähe von Lägern mit mehr als 500 gefüllten
Druckgasflaschen oder mehr als 50 gefüllten Fässern
muss zusätzlich ein Hydrant vorhanden sein. Die Anforderungen
sind auch erfüllt, wenn eine Werks-feuerwehr vorhanden ist. |
| 5.1.8 |
In Lagerräumen dürfen
sich keine Gruben, Kanäle oder Abflüsse zu Kanälen
ohne Flüssigkeitsverschluss sowie keine Keller-zugänge oder
sonstige offene Verbindungen zu Kellerräumen befinden. Ferner
dürfen sich dort auch keine Reinigungs- oder andere Öffnungen
von Schornsteinen befinden.
Bei der Lagerung im Freien gilt Satz 1 nur für den Schutzbereich von
Druckgasbehältern mit Gasen, die schwerer als Luft sind, und mit Gasen
in flüssigem Zustand. |
| 5.1.9 |
Im Schutzbereich von Druckgasbehältern,
in denen brennbare Gase gelagert werden, dürfen sich keine
Zündquellen befinden, durch die Gase gezündet werden
können. |
| 5.1.10 |
In den Schutzbereichen um Druckgasbehälter
mit brennbaren Druckgasen dürfen für den Betrieb des
Lagers erforderliche Fahrzeuge mit üblichen Verbrennungs-
oder Elektromotoren verkehren, es sei denn, brennbare Gase können
in gefahr-drohender Menge in den Bereich der Fahrzeuge gelangen. |
| 5.1.11 |
Auf die Schutzbereiche und die
jeweilige Gefährdung (Explosions- oder Vergiftungsgefahr)
ist durch Warnschilder hinzuweisen. |
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| 5.2 |
Läger in Räumen |
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| 5.2.1 |
Räume zum Lagern von Druckgasbehältern
müssen von angrenzenden Räumen durch mindestens feuerhemmende
Bauteile getrennt sein. Feuerbeständige Bauteile sind erforderlich,
wenn in angrenzenden Räumen, die nicht dem Lagern von Druckgasbehältern
dienen, Brand- oder Explosions-gefahr besteht. |
| 5.2.2 |
Die Außenwände von Lagerräumen
müssen mindestens feuer-hemmend sein. |
| 5.2.3 |
Die Dacheindeckung muss ausreichend
widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme
sein
(siehe DIN 4102 Teil 4 und Teil 7). |
| 5.2.4 |
Der Fußbodenbelag in Lagerräumen
muss mindestens schwer entflammbar und so beschaffen sein, dass
die Druckgasbehälter sicher stehen. |
| 5.2.5 |
Lagerräume müssen ausreichend
be- und entlüftet werden. Eine natürliche Lüftung
ist ausreichend, wenn unmittelbar ins Freie führende Lüftungsöffnungen
mit einem Gesamtquerschnitt von mindestens 1/100 der Bodenfläche
des Lagerraumes vorhanden sind. Bei der Anordnung der Lüftungsöffnungen
muss die Dichte der Gase berücksichtigt werden. Nummer 5.1.3.2
bleibt unberührt.
Die in Satz 2 geforderte Größe der Lüftungsöffnung
kann auf den eigentlichen Lagerplatz für Druckgasbehälter bezogen
werden, sofern sich die Lüftungsöffnung unmittelbar am Lagerplatz
befindet. |
| 5.2.6 |
In Lagerräumen dürfen
keine brennbaren Stoffe (wie z. B. brennbare Flüssigkeiten,
Holz, Holzspäne, Papier, Heu, Stroh und Gummi) gelagert
werden.
Abweichend hiervon dürfen in Lagerhallen, in denen nicht mehr als
50 gefüllte Druckgasflaschen, darunter nicht mehr als 25 Druckgasflaschen
mit brennbaren, brandfördernden oder sehr giftigen Gasen, gelagert
werden, auch brennbare Stoffe, aus-genommen brennbare Flüssigkeiten,
gelagert werden, wenn der Lagerplatz für Druckgasflaschen durch eine
mindestens 2 m hohe Wand aus nicht brennbaren Baustoffen abgetrennt ist
und zwischen Wand und den brennbaren Stoffen ein Abstand von mindestens
5 m eingehalten wird. |
| 5.2.7 |
Lagerräume für Druckgasbehälter
mit brennbaren oder sehr giftigen Gasen, die an einen öffentlichen
Verkehrsweg angrenzen, sind an der unmittelbar an den Verkehrsweg
angrenzenden Seite mit einer Wand ohne Türen und bis zu
einer Höhe von 2 m ohne öffenbare Fenster oder sonstigen Öffnungen
auszuführen. Dies gilt nicht für Türen, die selbstschließend
und mindestens feuerhemmend ausgeführt sind. |
| 5.2.8 |
Mit verschiedenen Gasen gefüllte
Druckgasbehälter dürfen unter folgenden Bedingungen
gemeinsam in einem Lagerraum gelagert werden: |
| 1. |
Druckgasbehälter mit brennbaren
und Druckgasbehälter mit brandfördernden Gasen, wenn
dabei die Gesamtzahl 150 Druckgasflaschen oder 15 Druckgasfässer
nicht übersteigt. Zusätzlich dürfen Druckgasbehälter
mit inerten Gasen in beliebiger Menge gelagert werden. |
| 2. |
Druckgasbehälter mit brennbaren
und Druckgasbehälter mit inerten Gasen in beliebiger Menge. |
| 3. |
Druckgasbehälter mit brandfördernden
und Druckgasbehälter mit inerten Gasen in beliebiger Menge. |
| 4. |
In den Fällen 1 bis 3 dürfen
zusätzlich 15 Druckgasflaschen oder ein Druckgasfass mit
sehr giftigen Gasen gelagert werden. Größere Mengen
von Druckgasflaschen mit sehr giftigen Gasen müssen in einem
besonderen Lagerraum gelagert werden. |
| |
Zwischen Druckgasbehältern
mit brennbaren und Druckgas-behältern mit brandfördernden
Gasen muss ein Abstand von mindestens 2 m eingehalten werden. |
| 5.2.9 |
Lagerräume, in denen Druckgasbehälter
für brennbare oder sehr giftige Gase gelagert werden, müssen
schnell verlassen werden können. |
| 5.2.10 |
Lagerräume, in denen mehr
als 25 gefüllte Druckgasflaschen oder zwei gefüllte
Druckgasfässer mit brennbaren Gasen oder mehr als fünf
gefüllte Druckgasflaschen oder auch nur ein Druckgasfass
mit sehr giftigen Gasen gelagert werden, dürfen nicht unter
oder über Räumen liegen, die dem dauernden Aufenthalt
von Personen dienen. Verbindungen zu angrenzenden Räumen
sind nur zulässig, wenn diese Räume einen eigenen Rettungsweg
haben. |
| 5.2.11 |
Werden mit brennbaren oder sehr
giftigen Gasen gefüllte Druckgasflaschen und -fässer
in Räumen gelagert, so müssen die Druckgasbehälter
allseits von einem Schutzbereich umgeben sein. Diese Schutzbereiche
sind für Druckgasbehälter mit brennbaren Gasen Zone
2 nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. c der Verordnung über
elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen
(ElexV).
Die Abmessungen der Schutzbereiche ergeben sich aus Tafel 1. Bei Räumen
mit einer Grundfläche A = 20 m² ist der gesamte Raum Schutzbereich. |
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|
| Tafel 1: Abmessungen
der Schutzbereiche für Druckgasbehälter mit brennbaren
oder sehr giftigen Gasen beim Lagern in Räumen (siehe Bilder
1 bis 3) |
| |
Gase |
| ------------------------------------------------------------- |
| leichter
als Luft |
schwerer
als Luft |
| ------------------------ |
------------------------------------ |
| Druckgas- |
Druckgas- |
| Flaschen |
Fässer |
Flaschen |
Fässer |
| =============================================== |
| Höhe h (m) |
2 |
2 |
1 |
1 |
| ---------------------- |
---------- |
------------ |
------------ |
---------------------- |
| Radius r (m) |
2 |
2 |
2 |
3 |
| ------------------------------------------------------------------------------------ |
|
| |
|
| 5.3 |
Läger im Freien |
| |
|
| 5.3.1 |
Bei Lägern im Freien muss
die Aufstellfläche so beschaffen sein, dass die Druckgasbehälter
sicher stehen. |
| 5.3.2 |
Werden mit brennbaren oder sehr
giftigen Gasen gefüllte Druckgasflaschen oder -fässer
im Freien gelagert, so müssen diese allseits von einem Schutzbereich
umgeben sein. Diese Schutzbereiche sind für Druckgasbehälter
mit brennbaren Gasen Zone 2 nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 Buchst.
c ElexV. Die Abmessungen der Schutzbereiche ergeben sich aus
Tafel 2. |
| |
|
Tafel 2: Abmessungen
der Schutzbereiche für Druckgasbehälter mit brennbaren
oder sehr giftigen Gasen beim Lagern im Freien
(siehe Bilder 1 bis 3) |
| |
Gase |
| ------------------------------------------------------------- |
| leichter
als Luft |
schwerer
als Luft |
| ================================================= |
| Höhe h (m) |
1 |
0,5 |
| ------------------------ |
----------------------------- |
----------------------------- |
| Radius r (m) |
1 |
1 |
| ---------------------------------------------------------------------------------------- |
|
| |
|
| 5.3.3 |
Der Schutzbereich darf sich nicht
auf Nachbargrundstücke oder öffentliche Verkehrsflächen
erstrecken.
Der Schutzbereich darf an höchstens zwei Seiten durch mindestens 2
m hohe öffnungslose Schutzwände aus nicht brennbaren Baustoffen
eingeengt sein. Hierbei darf es sich an einer Seite auch um eine Gebäudemauer
handeln, die im Schutzbereich öffnungslos sein muss. |
| 5.3.4 |
Bei Lagerung gefüllter Druckgasbehälter im Freien
muss zu benachbarten Anlagen und Einrichtungen, von denen eine
Gefährdung ausgehen kann, ein Sicherheitsabstand eingehalten
werden.
Der Sicherheitsabstand beträgt mindestens 5 m um die Druckgasbehälter.
Er kann durch eine mindestens 2 m hohe Schutzwand aus nicht brennbaren
Baustoffen ersetzt werden. |
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