02 | weitere Hinweise
Spielplätze an Förderschulen sollten mit barrierefreien Spielplatz- geräten ausgestattet sein und abgestimmt auf die jeweilige Schülerklientel die körperliche, geistige und seelische Entwicklung der Nutzer unterstützen.
Spielplatzgeräte, die für eine Benutzung mit Rollstühlen vorgesehen sind, müssen folgende Sicherheitsstandards erfüllen:
- Die sicherheitstechnischen Anforderungen der Spielplatzgeräte- norm und die Anforderungen an die Beschaffenheit des Untergrundes sind einzuhalten;
- Flächen, die als Zu- und Ausgang, zum Aufenthalt und zur Richtungsänderung dienen, müssen mind. 1,5 m lang und 1,5 m breit sein;
- Bewegungsflächen müssen immer stufenfrei und mind. 1,2 m breit sein. In die Fläche dürfen keine Bauteile hineinragen;
- bei Geräten, die nicht mit dem Rollstuhl benutzbar sind, z. B. Rutschen, müssen ausreichend große Umsetzflächen (mind. 1,2 m x 0,8 m) vorhanden sein;
- an Bewegungsflächen, die mit Rollstühlen befahren werden können, müssen freie Fallhöhen gesichert sein
- bis 15 cm mit Radabweisern;
- 15 cm bis 1 m mit Radabweisern, einem Handlauf und einem Geländer;
- ab 1 m mit Radabweisern, einem Handlauf und einer Brüstung.
- Handläufe sind in 70–85 cm Höhe anzubringen und dürfen nicht zum Klettern verleiten. In Kombination mit Radabweisern sind sie lotrecht über der radabwei- senden Fläche des Radabweisers anzuordnen;
- Handläufe, Geländer und Brüstungen müssen einer Belastung von 1 500 N/m standhalten,
- Erhöhte Bewegungsflächen ohne Rollstuhlzugang müssen gesichert sein
- ab einer Höhe von 60 cm mit einem Geländer und ab 1,5 m durch eine Brüstung. Geländer und Brüstung müssen mind. 70 cm hoch sein;
- Öffnungen in Geländern und Brüstungen, die dem Zugang zu einer Spielfunktion dienen, müssen gegen unbeabsichtigten Zugang gesichert sein;
- Sandkästen sollten auf einer Höhe angebracht werden, die eine Benutzung ohne fremde Hilfe ermöglichet;
- barrierefreie Spielplatzgeräte sollten mit dem Zeichen „GS = geprüfte Sicherheit“ und dem Zusatz „barrierefrei“ gekennzeichnet sein.