Gezielte Tätigkeiten
Von „Gezielte Tätigkeiten“ spricht man, wenn der biologische Arbeitsstoff mindestens der Spezies nach bekannt ist, wenn die Tätigkeit unmittelbar auf den biologischen Arbeitsstoff ausgerichtet ist und wenn die Exposition abschätzbar ist.
Im Unterricht allgemeinbildender Schulen sind mikrobio- logische Arbeiten bei gezielten Tätigkeiten auf Mikro- organismen der Risiko- gruppe 1 zu beschränken.
Die Risikogruppe 1 umfasst Mikroorganismen, die nicht humanpat- hogen sind.
Sind die unten beschriebenen hygienischen Vorausset- zungen erfüllt, so sind weitere Schutzmaßnahmen nicht erforderlich.
Nach der Begriffsbestimmung der Biostoffverordnung können Mikro- organismen der Risikogruppe 2 und höher Krankheiten beim Menschen hervorrufen. In allgemein- bildenden Schulen sind deshalb Experimente mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 untersagt.
Sollen in Einzelfällen (z. B. in Sekundarstufe II mit beson- deren Schwerpunkten) Experimente mit Mikroorganismen der Risiko- gruppe 2 durchgeführt werden, so gelten die weitergehenden Anforderungen der Biostoffverordnung.
Beispiele zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung für
gezielte
Tätigkeiten
Risikogruppe, Schutzstufe und Schutzmaßnahmen für gezielte
Tätigkeiten
Umgang mit Mikroorganismen - Allgemeine Regeln zu Hygiene und Verhalten
Umgang mit Mikroorganismen - Entsorgung
