Nicht gezielte Tätigkeiten
Ist eine der drei Bedingungen für „Gezielte
Tätigkeiten“ nicht
erfüllt,
spricht man von „Nicht
gezielte Tätigkeiten“.
Bei der Anreicherung undefinierter Kulturen aus der Umwelt, z. B. bei Abklatschversuchen, müssen die Petrischalen vor dem Bebrüten mit Parafilm® oder Klebeband versiegelt werden und nach dem Bebrüten verschlossen bleiben. Diese Kulturen dürfen nicht weitergezüchtet werden.
Abwasserproben mit fäkalen Verunreinigungen (z. B. aus Kläranlagen) dürfen in Schülerexperimenten nicht eingesetzt werden.
Nicht gezielte Tätigkeiten sind Experimente, in deren Verlauf unbe- kannte Mikroorganismen auftreten können, z. B. bei Fingerabdruck auf Nähboden.
Beispiele zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung für nicht
gezielte Tätigkeiten
Risikogruppe, Schutzstufe und Schutzmaßnahmen für nicht gezielte
Tätigkeiten
