Zugänge und Fluchtwege
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02 | weitere Hinweise

Die Türen müssen mindestens 90 cm breit und selbst- schließend sein.

Sie dürfen im geöffnetem Zustand maximal 15 cm in die Verkehrswege hineinragen.

Die Türen sind außen zu kennzeichnen, wenn im Raum eine Druckgasflasche gelagert (z. B.  Sammlungsraum) oder verwendet wird.

Die brandschutztechnische Ausführung der Türen sind mit der für den Brandschutz zuständigen Behörde abzustim- men.