Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
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Tätigkeitsbeschränkungen für Schülerinnen und Schüler

Schülerinnen und Schüler unter 16 Jahren dürfen im Rahmen von Schülerexperimenten grundsätzlich nicht mit hochentzündlichen flüssigen Gefahrstoffen umgehen.

Tätigkeiten mit giftigen (T, R 23, R 24, R 25), gesundheits- schädlichen, ätzenden oder reizenden Gefahrstoffen ist für die Primarstufe nicht gestattet.

Ansonsten dürfen Schülerinnen und Schüler unter Auf- sicht durch eine fachkundige Lehrkraft mit giftigen, gesundheitsschädlichen, ätzenden oder reizenden Gefahrstoffen umgehen, sofern der Luftgrenzwert (Arbeitsplatzgrenzwert) unterschritten wird.