Augenduschen/Handbrausen
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01 | Informationen

Wenn an Arbeitsplätzen mit ätzenden/reizenden Stoffen umgegangen wird und eine Gefährdung durch Verspritzen besteht, muss neben der persönlichen Schutzausrüstung zur Ersten-Hilfe eine geeignete Augenspülvorrichtung (Augendusche) bzw. Handbrause (Kaltwasseranschluss) installiert werden.

Die Augenduschen müssen den Anforderungen der DIN 12899-2 bzw. der neuen DIN EN 15154-2 (seit 08/2006) genügen.

Die Handbrause ist auch zur Durchführung von Erste-Hilfe-Maßnahmen erforderlich, z. B. bei Augenverätzungen, Kontamination mit Gefahrstoffen, Kleiderbränden.

Bei der Verwendung von warmem Wasser besteht die Gefahr erhöhter Hautpermeabilität.

Wenn die Handbrause die Funktion einer Augendusche übernehmen soll, muss die Wasserstrahlhöhe mindestens 15 cm und maximal 30 cm betragen, bevor der Wasserstrahl umkippt. Die Wassermenge muss mindestens 6 l/min bei 1 bar Fließdruck betragen. Beide Augen müssen gespült werden können. Die Handbrause bzw. Augenspülvorrichtung muss durch das Sicherheitskennzeichen „Augenspülvorrichtung“ gekennzeichnet sein.